Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten

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Ergibt sich ein Treffer und wünschen diese Stellen weiterführende Angaben, müssen sie bei der Meldestelle gemäss Absatz 3 einzelfallweise um Zurverfügungstellung solcher Angaben ersuchen (Hit-/No-Hit-Verfahren). Dieser nachfolgende Informationsaustausch zwischen anfragender inländischer Behörde nach Artikel 35 Absatz 2 GwG und der Meldestelle basiert auf den Artikeln 29 und 29a sowie 30–31a GwG.

Art. 23 Abs. 1 Bst. b

Wie bereits bei Artikel 14 Buchstabe d wird auch hier die Eingrenzung des Kreises der betroffenen ausländischen Behörden neu mittels Verweises auf Artikel 13 präzisiert.

Art. 25 Abs. 2

Der geltende Inhalt der Norm wird ergänzt durch einen neuen ersten Satz des Absatzes 2, wonach bei einer Informationsweitergabe an dritte Behörden – oder neu an Aufsichtsorganisationen und SRO – die vom Dateninhaber verlangten Verwendungsbeschränkungen eingehalten werden müssen. Dies entspricht einem allgemeinen Grundsatz der nationalen wie internationalen Amtshilfe.41 Spezielle Regelungen hierzu beinhalten etwa Artikel 29 Absätze 2bister, 29a Absatz 2bisund 29b Absätze 2 und 3 GwG. Die Meldestelle verwendet dabei eine Standardformulierung, die je nach den Anforderungen des Einzelfalls durch zusätzliche Verwendungsbeschränkungen seitens der Meldestelle oder dritter Dateninhaber ergänzt werden kann.

Da die Verwendungsbeschränkungen bezüglich der von der Meldestelle weitergegebenen Informationen bereits im ersten Satz von Absatz 2 geregelt werden, beschränkt sich der zweite Satz, zweiter Satzteil neu nur noch auf die Vorgaben bezüglich Weitergabe durch die empfangende Behörde an eine andere, dritte Behörde (vgl. Art. 30 Abs. 4 GwG).

4. Auswirkungen

4.1. Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Gemeinden

Kantone und Gemeinden sind durch die Vorlage nicht betroffen. Die Auswirkungen auf den Bund werden im Folgenden erläutert.

4.1.1. Umsetzung der Bewilligungspflicht für den Ankauf von Altedelmetallen

Die EZV bzw. das Zentralamt für Edelmetallkontrolle geht gestützt auf eine Schätzung der Branche von rund 100 Bewilligungsgesuchen aus, die anschliessend periodisch erneuert werden müssen. Der Grossteil der Akteure, die über einen Handelsregistereintrag verfügen, werden sich allerdings lediglich beim Zentralamt registrieren lassen. Zum jetzigen Zeitpunkt wird für die Bearbeitung der Bewilligungsgesuche sowie die Kontroll- und Vollzugsmassnahmen von einem personellen Mehrbedarf von zwei zusätzlichen Stellen ausgegangen. Der Vollzug dieser Regulierung wird über Gebühren und eine Aufsichtsabgabe finanziert und geht somit nicht zu Lasten der Bundeskasse. Daher werden für die Bearbeitung der Bewilligungsgesuche und die Aufsichtstätigkeit Gebühren bzw. Abgaben erhoben, welche den Personalaufwand decken sollen. Ausgehend von 100 Bewilligungen und 900 registrierten Ankäufern erwartet die EZV jährliche Kosten von 0.5 Mio. Franken, welche die auf sieben Jahre umgelegten Initialkosten enthalten. Den Aufwänden stehen Gebühreneinnahmen von 12'500 Franken und Einnahmen aus Aufsichtsabgaben von 0.5 Mio. Franken gegenüber. Aufwände und Einnahmen sind in den ersten Jahren zu überprüfen und die Ansätze in der GebV-EMK gegebenenfalls anzupassen.

Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen konkretisieren die neuen Massnahmen auf Ge-

41 Vgl. Botschaft GwG, BBl 2019 5483