Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten

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1. Ausgangslage

Am 19. März 2021 hat das Parlament die Revision des Geldwäschereigesetzes1 (GwG) verabschiedet2. Diese beinhaltet eine weitere Stärkung des Abwehrdispositivs der Schweiz zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und trägt dabei den wichtigsten Empfehlungen des Länderberichts der Financial Action Task Force (FATF) über die Schweiz vom Dezember 20163 Rechnung. Insgesamt wurden fünf Erlasse angepasst.

Die Massnahmen im Bereich des Meldesystems für Geldwäschereimeldungen, der Einführung einer Bewilligungspflicht für den Ankauf von Altedelmetallen, des Zentralamtes für Edelmetallkontrolle als neue Geldwäschereiaufsichtsbehörde und der Transparenz von Vereinen mit einem erhöhten Risiko der Terrorismusfinanzierung verlangen nach Ausführungsbestimmungen. Die vorliegenden Verordnungsanpassungen sollen in erster Linie die beschlossenen Massnahmen konkretisieren. Ausserdem sollen bei dieser Gelegenheit, und im Sinne der Überprüfung der stufengerechten Regulierung im Finanzmarktbereich, relevante Bestimmungen zum Meldewesen aus den Geldwäschereiverordnungen der Aufsichtsbehörden (Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht [FINMA] und Eidgenössische Spielbankenkommission [ESBK]) und des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) in die Geldwäschereiverordnung des Bundesrats (GwV)4 überführt werden.

Neben der GwV werden Anpassungen der Handelsregisterverordnung (HRegV5), der Edelmetallkontrollverordnung (EMKV6), der Verordnung über die Gebühren der Edelmetallkontrolle (GebV-EMK7) und der Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV8) vorgeschlagen.

2. Grundzüge der Vorlage

2.1. Geldwäschereiverordnung (GwV)

Die GwV muss hauptsächlich infolge einer Überprüfung stufengerechter Kompetenzzuweisung angepasst werden. Daneben werden weitere kleinere Änderungen vorgeschlagen.

Mit der Änderung vom 19. März 2021 wurden im GwG neue Bestimmungen aufgenommen zum Abbruch der Geschäftsbeziehung (Art. 9b) und der Pflicht zur Ausübung von Transaktionen in einer Form, die ihr Weiterverfolgen erlaubt (paper trail), wenn der Finanzintermediär Kundeaufträge zu bedeutenden gemeldeten Vermögenswerten ausführt (Art. 9a Abs. 2). Solche Bestimmungen, die im 2. Abschnitt des 2. Kapitels des GwG zu den Pflichten bei Geldwäschereiverdacht geregelt sind, befinden sich aktuell in den Geldwäschereiverordnungen (GwV) der Aufsichtsbehörden und des EJPD (vgl. Art. 30 und 33 GwV-FINMA9, Art. 20 Abs. 2 und 3 GwV-ESBK10 und Art. 29 Abs. 2 und 3 GwV-EJPD11).

1 SR 955.0

2BBl 2021 668

3Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, Schweiz, Länderbericht 2016

(in Französisch und Englisch); www.sif.admin.ch > Finanzmarktpolitik und -strategie > Integrität des Finanzplatzes oder http://www.fatf-gafi.org/media/fatf/content/images/mer-suisse-2016.pdf

4 SR 955.01

5 SR 221.411

6 SR 941.311

7 SR 941.319

8 SR 955.23

9 SR 955.033.0

10 SR 955.021

11 SR 955.022