Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten

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lichen Regeln eingeführt werden, um Ungleichbehandlungen zwischen eingetragenen Rechtseinheiten zu vermeiden und nicht von den Grundsätzen des Handelsregisterrechts abzuweichen.

Da die Begrifflichkeiten zur Eintragungspflicht in Artikel 61 Absatz 2 Ziffer 3 ZGB aus dem Gesetzestext in der Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes vom 26. Juni 201919 bereits ausführlich umschrieben werden und dadurch die Bestimmung direkt anwendbar (selfexecuting) ist, werden mangels Bedarf zur Konkretisierung diesbezüglich keine Ausführungsbestimmungen vorgesehen. Vom Geltungsbereich der Gesetzesnorm werden nur Vereine erfasst, die über die Landesgrenzen hinaus Vermögenswerte sammeln oder verteilen, welche zu karitativen, kulturellen, erzieherischen oder sozialen Zwecken bestimmt sind. Darüber hinaus ist ein Verein lediglich dann erfasst, wenn er die genannte Tätigkeit hauptsächlich ausführt. Somit ist bereits der Geltungsbereich im Gesetzestext deutlich eingeschränkt und zwar auf jene Vereine, die aufgrund ihrer Tätigkeit ein inhärentes Risiko beinhalten, zur Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Darüber hinaus besteht nach Artikel 61 Absatz 2ter ZGB die Möglichkeit durch die Schaffung einer Ausnahme die Anwendung weiter einzuschränken. Damit kann auf Verordnungsstufe auf sich verändernde Umstände reagiert und sichergestellt werden, dass Vereine mit einem offensichtlich geringen Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung nicht von der Eintragungspflicht erfasst werden. Da zum jetzigen Zeitpunkt kein Sachverhalt bekannt ist, bei welchem ein Verein vom Geltungsbereich erfasst wird, jedoch offensichtlich kein erhöhtes Geldwäscherei- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko besteht, wird aktuell auf die Formulierung einer Ausnahme verzichtet. Eine solche Ausnahme ist aber vorgesehen, sofern das Ergebnis der Vernehmlassung praktikable und geeignete Kriterien darlegen kann. Sollte die Praxis zu einem späteren Zeitpunkt aufzeigen, dass eine Ausnahme gerechtfertigt ist, kann diese ausserdem auf Verordnungsstufe und ohne Gesetzesanpassung eingeführt werden.

Die folgenden Kriterien zur Einführung einer solchen Ausnahmeklausel wurden bereits geprüft. Sie konnten jedoch, wie im Folgenden kurz erläutert, nicht übernommen werden.

Einführung einer Betragsgrenze: Die Höhe des Betrags kann grundsätzlich in Bezug auf das Risiko der Terrorismusfinanzierung nicht als massgeblich erachtet werden, da in diesem Zusammenhang auch mit kleineren Beträgen operiert wird. Der Gesetzestext sieht ausserdem bereits vor, dass die Tätigkeit hauptsächlich erfolgen muss. Hauptsächlich bedeutet, dass wesentliche Teile der Mittel des Vereins von den gesammelten Vermögenswerten stammen, beziehungsweise die verteilten Vermögenswerte einen Grossteil seiner Mittel ausmacht. Somit sind gelegentliche Transaktionen im Sinne einer Nebentätigkeit bereits vom Geltungsbereich ausgenommen.

Einschränkung in Bezug auf das Zielland: Ein Ausnahmetatbestand aufgrund des Ziellandes der Vermögenswerte erscheint aus verschiedenen Gründen nicht zielführend. Die Schweiz verfügt über keine Länderlisten, die Staaten offiziell in risikoreiche und risikoarme Kategorien unterteilen. Der Grund für fehlende Länderlisten besteht unter anderem darin, dass es sich dabei um ständig wandelnde Einschätzungen handelt. Eine Verankerung in einer Verordnung ist somit nicht sinnvoll und ein Verweis auf bestehende nationale Länderlisten nicht möglich. Ein sich ständig wandelndes Kriterium ist des Weiteren insbesondere kaum vereinbar mit einer Pflicht wie der Eintragung ins Handelsregister. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei einer entsprechenden Risikokategorisierung um eine allenfalls politisch heikle Deklaration handeln kann. Schliesslich ist es dem Handelsregisteramt nicht möglich die Finanzflüsse der Vereine in Drittstaaten nachzuvollziehen und die Einschätzung, ob ein solches Kriterium erfüllt ist oder nicht, ist somit nicht überprüfbar.

19 BBl 2019 5451, 5529 ff.