Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten

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Art. 13 Abs. 1 Bst. d

Die pauschal festgelegten Gebühren werden in Absatz 1 Buchstabe d um die Gebühren für die Aufsicht der Ankaufsbewilligung gemäss Artikel 31a EMKG ergänzt. Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung der Bewilligung für den Ankauf von Schmelzgut nach Artikel 31a EMKG und den Handel mit Bankedelmetallen nach Artikel 42bisEMKG ist mit der bisherigen Formulierung (Abs. 1 Bst. a) bereits abgedeckt. Diesbezüglich ist keine Ergänzung erforderlich.

Art. 14 Sachüberschrift

Grundsatz

Inhaltlich bleibt Artikel 14 unverändert. Die Sachüberschrift wird an die Einführung des neuen Artikels 14a angepasst.

Art. 14a Gebühren im Zusammenhang mit der Aufsicht über den Handel mit Bankedelmetallen

Mit der Einführung der neuen Aufgaben des Zentralamts werden entsprechende Gebühren für Prüfungen, Aufsichtsverfahren und Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über den Handel mit Bankedelmetallen erhoben, die nach Zeitaufwand bemessen werden. Für über die festgelegten Grundgebühren und -abgaben hinausgehende Aufwände im Rahmen der GwG-Aufsicht werden nach Absatz 1 die Gebühren nach der aufgewendeten Zeit berechnet. Dabei richtet sich der anzuwendende Stundenansatz, wofür in Absatz 2 eine Bandbreite von 250- 350 Franken vorgegeben wird, nach der Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Je nach Umfang und Komplexität eines Geschäfts können mehrere Mitarbeitende unterschiedlicher Funktionsstufen mit der Bearbeitung betraut werden. Die Stundenansätze orientieren sich an den Marktpreisen der in der Privatwirtschaft für die Inanspruchnahme vergleichbarer Dienstleistungen üblichen Ansätze, sowie an der von der FINMA angewendeten Praxis.

Weitere Auslagen im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Tätigkeiten, wie bspw. Reise- und Transportkosten im Rahmen von Prüfungen, die am Domizil der Beaufsichtigten erfolgen, werden hier nicht expliziert erwähnt, da hierfür die Regelungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)34 generell Gültigkeit haben. Reisekosten umfassen Übernachtung und Verpflegung.

Gliederungstitel nach Art. 14a

5a. Abschnitt: Aufsichtsabgaben

Soweit die Kosten für die Bewilligungs- und Aufsichtstätigkeit im Bereich des gewerbsmässigen Ankaufs von Schmelzgut nach Artikel 31a Absatz 3 EMKG, der Akteure nach Artikel 31a Absatz 2 EMKG und der Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42terEMKG durch die Gebühren nicht gedeckt sind, erhebt das Zentralamt hierfür eine Aufsichtsabgabe. Leitgedanke dieser Finanzierungsregelung ist die Absicht, dass die Aufwände dieser beiden Aufsichtsbereiche vollständig durch die Beaufsichtigten finanziert werden, wie dies auch im Finanzmarktbereich gilt35. Im neu zu schaffenden 5a. Abschnitt mit den neuen Artikeln 14b bis 14h werden Grundsatz, Methodik, Umfang und Bemessungsgrundlagen für die Aufsichtsabgaben nach Artikel 36 Absatz 3 EMKG festgelegt.

34 SR 172.041.1

35 Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes, BBl 2019 5536 f.