Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten
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der berufsmässigen Tätigkeit bei der FINMA einzureichen. Die Verweise auf das Bewilligungsgesuch bei der FINMA müssen deshalb aus den Artikeln 11 und 12 GwV, die den Wechsel zur berufsmässigen Tätigkeit respektive den Austritt und Ausschluss aus einer SRO regeln, entfernt werden.
Schliesslich hat das Parlament in Artikel 9 Absatz 1quaterGwG eine Definition des begründeten Verdachts eingeführt, der die Meldepflicht auslöst16. Obwohl sich diese Definition nur auf die Finanzintermediäre bezieht, gilt der Ausdruck «begründeter Verdacht» mutatis mutandis auch für die Meldepflicht der Händlerinnen und Händler. Die Definition des begründeten Verdachts in Artikel 20 Absatz 1 GwV differiert in der französischen Fassung leicht von derjenigen im GwG. Hier soll eine Harmonisierung erfolgen. Diese Änderung betrifft nur die französische Version und hat keine materiellen Auswirkungen.
2.2. Handelsregisterverordnung (HRegV)
Um die Transparenz von Vereinen mit einem erhöhten Risiko der Terrorismusfinanzierung zu verbessern, wurden im revidierten Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB)17 die Kriterien für Vereine mit einem entsprechenden Risiko beschlossen. Erfüllt ein Verein die Voraussetzungen in Artikel 61 Absatz 2 Ziffer 3 ZGB, untersteht der Verein neu der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister. Für alle im Handelsregister eintragungspflichtigen Vereine wurde des Weiteren die Pflicht zur Führung eines Mitgliederverzeichnisses (Art. 61a ZGB) und zur Vertretung durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 69 Abs. 2 ZGB) beschlossen.
Zur Umsetzung des neuen Rechts nach Artikel 61 Absatz 2bisZGB müssen die Bestimmungen der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)18 zur Eintragung der Vereine angepasst werden. Um die Einhaltung der Vertretungspflicht in der Schweiz kontrollieren zu können, wird im Entwurf vorgesehen, dass, wenn alle Vertreterinnen und Vertreter im Ausland wohnhaft sind, der Verein eine Erklärung einreichen muss, wonach er der Eintragungspflicht nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB nicht untersteht.
Um den Vereinen, die bereits im Handelsregister eingetragen sind oder künftig infolge der Gesetzesänderung neu einer Eintragungspflicht unterstehen und eine Vertretung durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz bezeichnen müssen, genügend Zeit zur Umsetzung der neuen Anforderungen zu gewähren, wird eine Übergangsfrist von 18 Monaten seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen vorgesehen (Schlusstitel Art. 6bbisZGB).
Hingegen soll die neue Möglichkeit zur Löschung eines im Handelsregister eingetragenen Vereins ab Inkrafttreten gelten. Dies bedeutet, dass ein bereits im Handelsregister eingetragener Verein nur dann ohne vorherige Liquidation gelöscht werden und nach der Löschung weiter bestehen kann, wenn er bestätigt, dass er nicht der Eintragungspflicht nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB untersteht. Dies führt zu mehr Transparenz bei im Handelsregister eingetragenen Vereinen und fördert die Durchsetzung der gesetzlichen Massnahme.
Im Übrigen gelten die bestehenden Regeln für unter die neue Eintragungspflicht fallenden Vereine. Es scheint nicht opportun, eine Sonderregelung für diese Art von Vereinen einzuführen. So wird die Tätigkeit des Sammelns und Verteilens von Vermögenswerten, auch wenn sie grundsätzlich aus dem Zweck des Vereins hervorgeht, im Handelsregister nicht ausdrücklich angegeben. Solange der Verein im Handelsregister eingetragen ist und eine Vertretung in der Schweiz hat, kann die Frage offenbleiben, ob er Artikel 61 Absatz 2 ZGB unterstellt ist. Auch in Bezug auf den Inhalt und die Offenlegung von Informationen sollen keine unterschied-
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