Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten
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3.2. Handelsregisterverordnung (HRegV)
Art. 90 Abs. 1 Bst. g
Gemäss Artikel 69 Absatz 2 ZGB müssen alle eintragungspflichtigen Vereine durch eine in der Schweiz wohnhafte Person vertreten werden. Grundsätzlich sind die Mitglieder der Geschäftsführung zur Vertretung des Vereins befugt (Art. 69 ZGB). Wenn die Statuten eines Vereins dies vorsieht, kann die Vertretungsbefugnis jedoch an einen oder mehrere Dritte übertragen werden. Um das Erfordernis dieser Bestimmung zu erfüllen, muss die vertretungsberechtigte Person mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen sein (Art. 92 Bst. l HRegV). Nach der Auslegung der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (Art. 718 Abs. 4, 814 Abs. 3 und 898 Abs. 2 OR) kann das Domizilerfordernis durch die Beteiligung mehrerer Personen erfüllt werden.26 Sie ist also auch dann erfüllt, wenn zwei oder mehr Personen mit Kollektivprokura je einen Wohnsitz in der Schweiz haben. Ist im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung eines Vereins im Handelsregister keine der den Verein vertretenden Personen in der Schweiz domiziliert, hat der Vorstand eine entsprechende Erklärung beizulegen, wonach der Verein nicht im Sinne von Artikel 61 Absatz 2 ZGB eintragungspflichtig ist. Vereine, die unter diese Bestimmung fallen, aber eine Vertretung in der Schweiz haben, müssen keine Erklärung einreichen. Die im Handelsregister eingetragenen Informationen lassen deshalb nicht erkennen, ob sich ein Verein freiwillig eintragen liess oder weil er dazu rechtlich verpflichtet war, und im letzteren Fall auf welcher Grundlage die Eintragungspflicht beruht (Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1, 2 oder 3 ZGB). Diese Präzisierung ist jedoch für die Umsetzung der neuen Transparenzregeln nicht notwendig. Zudem können sich das Prinzip der Eintragungspflicht und ihre Grundlage je nach Tätigkeit des Vereins im Lauf der Zeit ändern.
Der Entwurf legt keine Anforderungen an die Form der Erklärung fest. Um der Anmeldung beigelegt werden zu können, muss sie grundsätzlich schriftlich vorliegen und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein oder auf einem Entscheidprotokoll des Vorstands gemäss Artikel 23 HRegV beruhen. Die Handelsregisterbehörden dürfen sich auf die Selbstdeklaration des Vorstands verlassen. Es können keine zusätzlichen Belege als Nachweis verlangt werden, dass der Verein die Voraussetzungen nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB nicht erfüllt, ausser wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung vorliegen (Art. 152 HRegV i.V.m. Art. 938 Abs. 1 OR sowie dem Belegprinzip).
Art. 92a Fehlen einer Vertretung in der Schweiz
Diese Bestimmung regelt den Fall eines im Handelsregister eingetragenen Vereins, der aufgrund von Änderungen keine registrierte Vertretung mehr in der Schweiz hat. Denkbar sind solche Änderungen im Handelsregistereitrag auf Antrag des Vereins durch die in der Schweiz registrierte natürlichen Person (Art. 17 HRegV). Bei der Abmeldung beziehungsweise der Deregistrierung des Alleinvertreters in der Schweiz kann das Handelsregisteramt eine schriftliche Erklärung verlangen. Die Erklärung ist entweder von allen Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben oder basiert auf einem Entscheidprotokoll des Vorstands. Bestätigt der Vorstand in dieser Erklärung nicht, dass der Verein nicht der Eintragungspflicht nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB unterliegt beziehungsweise einen Vertreter in der Schweiz zu haben, kann ein Verfahren für Mängel in der Organisation (Art. 939 OR und Art. 152 ff. HRegV) von Amts wegen eingeleitet werden.
Art. 93 Abs. 2
Die HRegV sieht derzeit keine spezifischen Regeln zur Auflösung und Löschung der Vereine vor und verweist in Artikel 93 lediglich auf die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft (Art. 63–69 HRegV), die sinngemäss anwendbar sind. Die Bestimmung, die sich mit der Löschung befasst (Art. 65 HRegV) gilt für zuvor aufgelöste und liquidierte Gesellschaften. Dies
26 Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) vom 19. Dezember 2001 (BBl 2002 3138), S. 3215 f.