Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten

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stellt eine einheitliche und zweckmässige Anwendung sicher. Da den Unternehmen der Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses freigestellt ist, und oft unterjährig erfolgt, die Abgabenerhebung aber pro Kalenderjahr erfolgt, stützt sich nach Absatz 2 die Berechnung der Abgabe auf den Rechnungsabschluss des dem Abgabejahres vorangegangenen Jahres. Absatz 3 legt zudem fest, dass als Berechnungsgrundlage für den sich auf den Bruttoertrag stützenden Teil der Zusatzabgabe nur derjenige Ertrag massgebend ist, welcher sich auf den Handel mit Bankedelmetallen bezieht. Der den Handel mit Edelmetallen betreffende Anteil am Gesamtergebnis der verschiedenen unterstellten Unternehmen kann sehr unterschiedlich ausfallen. Die Belastung der Zusatzabgabe des nicht den aufsichtspflichtigen Unternehmensbereich betreffenden Bruttoertrages ist nicht opportun, führt zu Verzerrung und verstösst gegen das Äquivalenz- wie auch das Kausalitätsprinzip.

Art. 14f Beginn und Ende der Abgabepflicht

Der neue Artikel 14f regelt die Details der Rechnungsstellung in Bezug auf Beginn und Ende der Abgabeflicht für Bewilligungen gemäss Artikel 42bisEMKG. Absatz 1 definiert Beginn und Ende der Abgabepflicht mit dem jeweiligen Beginn bzw. dem Ende der Aufsichtspflicht (Erteilung und Ende bzw. Entzug der Bewilligung). Absatz 2 legt die im Falle einer unterjährigen Unterstellung bzw. Entlassung aus der Aufsichtspflicht das Prinzip der anteilmässigen Erhebung der der Aufsichtsabgabe fest. Im Falle einer unterjährigen Beendigung der Aufsichtspflicht nach Absatz 2 erfolgt aus verwaltungsökonomischen Gründen nur dann eine Rückerstattung «pro rata temporis», wenn das Guthaben zu Gunsten des aus der Aufsichtspflicht entlassenen Beaufsichtigten mehr als 1000 Franken ausmacht.

Art. 14g Erhebung der Abgabe

Artikel 14g regelt die Grundsätze betreffend die Erhebung der Abgabe. Absatz 1 legt fest, dass die Rechnungsstellung basierend auf der Kosten- und Leistungsrechnung des Zentralamtes des Vorjahres erfolgt. Die Höhe der Abgaben für die Beaufsichtigten resultiert einerseits aus den für die Aufsichtstätigkeit entstandenen Aufwänden des Zentralamtes, die nicht über Gebühren abgegolten wurden, und andererseits aus den für die Zusatzabgabe massgebenden Kennzahlen Bruttoertrag und Bilanzsumme der Abgabepflichtigen. Für alle Abgabepflichtigen gleich ist die Grundabgabe nach Artikel 14c, wogegen die Zusatzabgabe gemäss Artikel 14d variabel ist. Grund- und Zusatzabgabe werden gleichzeitig erhoben.

Der Bezug auf die Rechnung des Vorjahres kann im Abgabejahr zwar zu Verzerrungen führen, ist aber aus verwaltungsökonomischer wie auch aus Sicht der Abgabepflichtigen einem aufwändigen System mit Vorbezug und nachträglicher Korrektur vorzuziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Vorgehen denn auch im Urteil BVGE 2016/31, E. 4.5.3, gestützt. Gestützt auf obiges Vorgehen erstellt das Zentralamt gemäss Absatz 2 nach Erhalt und Ermittlung der oben aufgeführten Kennzahlen pro Abgabepflichtigen eine Abrechnung.

Art. 14h Rechnungsstellung, Fälligkeit, Stundung und Verjährung

Artikel 14h regelt die wichtigsten Grundsätze in Bezug auf Rechnungsstellung, welche gemäss Absatz 1 durch das Zentralamt erfolgt. Absatz 2 legt fest, dass das Zentralamt auf Verlangen des Abgabepflichtigen die Schlussrechnung in Form einer anfechtbaren Verfügung ausfertigt. Betreffend die weiteren Regelungen in Bezug auf Fälligkeit, Stundung und Verjährung wird auf die AllgGebV verwiesen.

Anhang Ziff. 8 und 9

8.4a Erteilung einer Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen

Für die Erteilung einer Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen nach Artikel 42bisEMKG erhebt das Zentralamt eine einmalige Gebühr in der Höhe von 2500 Franken (s. a. Erläuterungen zu Art. 13) und deckt die Kosten für das Bewilligungsverfahren gemäss