Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten

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GwV-ESBK und 28 Absatz 2 GwV-EJPD, die den Abbruch einer «zweifelhaften» Geschäftsbeziehung oder den Rückzug bedeutender Vermögenswerte verbieten, wenn konkrete Anzeichen für das unmittelbare Bevorstehen behördlicher Sicherstellungsmassnahmen bestehen. Der Ausdruck «zweifelhafte Geschäftsbeziehung» wurde in die GwV nicht übernommen, da es sich nicht um einen Rechtsbegriff handelt. Aus Rechtssicherheitsgründen wurde der Ausdruck jedoch umschrieben. Es handelt sich um den Fall, in dem ein Finanzintermediär nach Abklärungen gestützt auf Artikel 6 GwG keinen begründeten Verdacht und damit keine Meldepflicht hat; die Voraussetzungen für das Melderecht sind jedoch erfüllt aber der Finanzintermediär entscheidet, dieses Recht nicht in Anspruch zu nehmen.

Art. 12b Abbruch der Geschäftsbeziehung

Im Rahmen der Vernehmlassung zum Vorentwurf der Revision des GwG hat die Branche der Abschaffung der der MROS auferlegten 20-tägigen Analysefrist der Meldungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG unter der Bedingung zugestimmt, dass in das GwG eine Bestimmung aufgenommen wird, wonach der Finanzintermediär unter gewissen Voraussetzungen eine Geschäftsbeziehung nach einer Meldung beenden kann. Der Bundesrat hat dieses Anliegen mit dem neuen Artikel 9b GwG aufgenommen. Demnach kann der Finanzintermediär nach eigenem Ermessen die Geschäftsbeziehung abbrechen, wenn die MROS ihm nicht innert 40 Arbeitstagen nach einer Meldung mitteilt, dass sie die gemeldeten Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt. Die Bestimmung nimmt die bisherigen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 GwV-FINMA, 20 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 GwV-ESBK und 29 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 GwV-EJPD auf, wobei die Frist auf 40 Tage angepasst wurde.

Der neue Artikel 9b GwG betrifft nur Meldungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG oder Artikel 305terAbsatz 2 StGB. Er ist entsprechend weniger detailliert als die geltenden Artikel 30 GwV-FINMA, 20 Absatz 2 GwV-ESBK und 29 Absatz 2 GwV-EJPD, die auch Meldungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG (Abgleich mit Terroristenliste) umfassen und das Verhalten der Finanzintermediäre regeln, wenn die gemeldeten Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt wurden oder von einer Strafverfolgungsbehörde eine Sperre angeordnet wurde. Damit nach der Aufhebung dieser Bestimmungen aus den GwV FINMA, ESBK und EJPD kein rechtliches Vakuum entsteht, sollen auch diese Fälle in der GwV geregelt werden.

Die Terminologie wurde Artikel 9b GwG angeglichen. Beispielsweise ist nun davon die Rede, wann die Geschäftsbeziehung abgebrochen, und nicht mehr wann nach eigenem Ermessen über die Weiterführung entschieden werden kann. Zudem geht es nicht mehr darum, die «Meldung» an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten, sondern die «gemeldeten Informationen» zu übermitteln24. Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Grundsatz. Die einzige materielle Änderung betrifft die Frist in Artikel 12b Absatz 1 Buchstabe a, die 40 Arbeitstage beträgt. Sie ergibt sich direkt aus Artikel 9b GwG. Dabei wurde die Bestimmung in den GwV FINMA, ESBK und EJPD, wonach der Finanzintermediär nach eigenem Ermessen über die Weiterführung der Geschäftsbeziehung entscheiden kann, wenn die MROS ihm mitteilt, dass keine Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden erfolgt (Art. 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwV-FINMA, 20 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 GwV-ESBK und 29 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 GwV-EJPD), nicht übernommen. Nach Artikel 23 Absatz 5 GwG muss die MROS den Finanzintermediär nur dann informieren, wenn die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden, insofern dies die Pflicht einer Sperre nach Artikel 10 Absatz 1 GwG auslöst. Das GwG verpflichtet die MROS jedoch nicht, den Finanzintermediär zu informieren, wenn die gemeldeten Informationen nicht übermittelt werden. Eine solche Verpflichtung kann denn auch nicht über die GwV eingeführt werden. Da Artikel 9b GwG schliesslich auch dann

24 Siehe Erlaüterungen zur Teilrevision der MGwV vom 27. November 2019, AS 2019 4701 ; https://www.ejpd.admin.ch/dam/fedpol/de/data/kriminalitaet/geldwaescherei/vo-anpassung/erlaeuterungen-mgwv-d.pdf.download.pdf/erlaeuterungen-mgwv-d.pdf.