Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht
vante Artikel 305terAbsatz 1 StGB. Neu wird die Vollständigkeit der betroffenen Straftatbestände dadurch sichergestellt, dass keine einzelnen Tatbestände mehr aufgezählt werden, sondern direkt auf den massgeblichen Artikel 23 Absatz 4 GwG verwiesen wird. Dieser umfassende Gesetzesverweis ermöglicht es weiter, den Regelungsinhalt des geltenden Buchstabens c neu in den Buchstaben b zu integrieren. Insbesondere die im geltenden Buchstaben c angesprochenen Vortaten sind durch Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b abgedeckt. Der Buchstabe c kann somit als solcher aufgehoben werden.
Art. 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
Aufgrund der jüngsten Anpassungen des GwG haben neben den «klassischen» Meldungen der Finanzintermediäre die weiteren Informationen zu geldwäschereirelevanten Sachverhalten zunehmend Gewicht erhalten (vgl. Art. 11a GwG und neuer Art. 9b GwG; siehe Erläuterungen oben bei Art. 2 Bst. a). Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 die Kategorie der «Meldungen» ergänzt wird durch «Informationen».
Art. 20 Zugriff auf das Informationssystem
Vorbemerkung
Mit seiner Kann-Formulierung eröffnet Artikel 35 Absatz 2 GwG auf formell-gesetzlicher Ebene die Möglichkeit, der FINMA, der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK), der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 Geldspielgesetz (also der Interkantonalen Geldspielaufsicht GESPA), dem Zentralamt und den Strafverfolgungsbehörden einen Online-Zugriff auf das Informationssystem nach Artikel 23 Absatz 3 GwG zu gewähren. Mit der vorliegenden Verordnungsanpassung soll diese Option genutzt und dieser Zugriff definitiv geschaffen werden. Dies aus folgenden Gründen: Per 1. Januar 2020 hat die Meldestelle das neue Informationssystem goAML eingeführt. Dieses bietet gegenüber dem früheren Informationssystem neue Funktionalitäten, so etwa eine elektronische Plattform zum gesicherten Empfangen und Versenden von Nachrichten zwischen der Meldestelle und den Akteuren (Finanzintermediäre, Behörden etc.). In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung der nationalen Amtshilfe – insbesondere mit den Behörden nach Artikel 35 Absatz 2 GwG – kann mittels dieses Austausches die Zusammenarbeit zwischen der MROS und diesen Behörden optimiert werden.40
In seiner geltenden Fassung sieht Artikel 20 den Online-Zugriff auf das Informationssystem einzig vor für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Meldestelle sowie für die mit der Systemverwaltung betrauten Personen. Dieser Regelungsinhalt ist neu als Absatz 1 erfasst. Die einzige Anpassung gegenüber dem geltenden Wortlaut besteht darin, dass präzisiert wird, dass die Mitarbeitenden der Meldestelle zur direkten Bearbeitung der Daten im Informationssystem befugt sind. Dies auch zur klaren Abgrenzung gegenüber den Zugriffsrechten nach Absatz 2.
Mit dem neu angefügten Absatz 2 wird der Kreis der Online-Zugriffsberechtigten auf die Behörden nach Artikel 35 Absatz 2 GwG erweitert. Diese Stellen sind befugt, im Online-Abgleich festzustellen, ob eine bestimmte natürliche oder juristische Person im Informationssystem verzeichnet ist. Die Behörden nach Artikel 35 Absatz 2 GwG lassen sich unterscheiden nach Strafverfolgungsbehörden und Aufsichtsbehörden. An erstere richtet sich der Zugriffszweck der «Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung» (Bst. a), an Leztere der Zugriffszweck der «Anwendung des GwG» (Bst. b). Inhaltlich ist der Zugriff ist auf die Personalien der im System erfassten natürlichen und juristischen Personen beschränkt.
40 Vgl. MROS-Jahresbericht 2020, Kap. 4.15, S. 27. Der Jahresbericht ist zu finden auf: www.fedpol.admin.ch/dam/fedpol/de/data/kriminalitaet/geldwaescherei/jabe/jb-mros-2020-d.pdf.download.pdf/jb-mros-2020- d.pdf