Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten
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setzesstufe und generieren keine zusätzlichen eigenständigen Kosten. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass diese Massnahme vollumfänglich und explizit auf Wunsch der Branche eingeführt wurde. Die für den Bund kostendeckende Ausgestaltung war dabei die Bedingung.
4.1.2. Zentralamt für Edelmetallkontrolle als neue GwG-Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde
Da die GwG-Regulierung bereits vor der Revision des GwG in ähnlicher Form bestanden hat, kann das bestehende Mengengerüst übernommen werden. Konkret handelt es sich aktuell um elf Bewilligungen.
Für die Erfüllung des neuen Bewilligungs- und Aufsichtsregimes für die Edelmetallhandelsprüfer durch das Zentralamt wird nebst einem ressourcenträchtigen Initialaufwand mit dem Bedarf einer zusätzlichen Stelle gerechnet. Die neu zu erhebenden Gebühren und Aufsichtsabgaben sollen den laufenden Aufwand für die neue Aufgabe vollumfänglich decken, wobei man sich so weit wie möglich an den bisherigen Ansätzen der FINMA orientiert. Der Initialaufwand kann nicht vollständig auf den Sektor überwälzt werden, da ein grosser Teil die Rechtsetzung selber betrifft, welcher durch innerhalb der bestehenden Ressourcen der EZV abgedeckt wird. Weitere Initialaufwände wie beispielsweise IT-Lösungen sowie Folgearbeiten im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Regimes werden durch die vorgesehene Kostendeckung durch Gebühren und Aufsichtsabgaben auf die Bewilligungsnehmer überwälzt. Der jährliche Aufwand wird auf 0.5 Mio. Franken geschätzt. Darin enthalten sind die Aufwände für die Aufsicht und die Prüfungen. Diese Aufwände sind über die Gebühren für die Prüfungen (ca. 110'000 Franken), die Grundabgabe (ca. 55'000 Franken) und der Fehlbetrag über die Zusatzabgabe zu entlasten. Der Fehlbetrag, welcher über die Zusatzabgabe gedeckt werden wird, wird entsprechend der ausgewiesenen Aufwände des Zentralamtes von Jahr zu Jahr unterschiedlich ausfallen. Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen konkretisieren die neuen Massnahmen auf Gesetzesstufe und generieren keine zusätzlichen eigenständigen Kosten. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass auch diese Massnahme vollumfänglich und explizit auf Wunsch der Branche eingeführt wurde. Die für den Bund kostendeckende Ausgestaltung war dabei die Bedingung.
4.2. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
4.2.1. Standortattraktivität
Die vorliegenden Verordnungen setzen die gesetzlichen Vorgaben um, tragen internationalen Entwicklungen Rechnung und stärken das schweizerische Geldwäschereiabwehrdispositiv. Die Wahrung der Integrität sowie auch der guten Reputation des Schweizer Finanzplatzes stärkt dessen Standortattraktivität und internationale Stellung.
4.2.2. Wertschöpfung und Wettbewerb
Die Vorlage betrifft eine Vielzahl von Finanz- und insbesondere auch Nichtfinanzintermediären, was eine Einschätzung der kumulativen Effekte auf das gesamtwirtschaftliche Wachstum und den Wettbewerb erschwert. Insgesamt dürften das gesamtwirtschaftliche Wachstum und der Wettbewerb kaum beeinträchtigt werden, auch wenn aufgrund von zusätzlichen Pflichten eine gewisse Zunahme der administrativen Belastung der Unternehmen, insbesondere im Bereich Altedelmetallhandel, zu erwarten ist.