Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten
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register eingetragen sind, ist ebenfalls das Zentralamt zuständig. Artikel 4 wird dementsprechend mit dem neuen Buchstabe o ergänzt, welcher einen Verweis auf Artikel 172a und 172c beinhaltet.
Art. 29 Marginalie
2a. Berufsausübungsbewilligung
Aufgrund der nachfolgenden Änderungen der Verordnung wird die Bezifferung im Randtitel mit dem Buchstaben a ergänzt.
Art. 29a 2b. Zusätzliche Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen
Das Bewilligungsverfahren für die zusätzliche Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen nach Artikel 42bisEMKG wird in Artikel 29a ff. konkretisiert. Es orientiert sich an der Praxis der FINMA die bis Ende 2019 für direktunterstellte Finanzintermediäre (DUFI) galt.
Im Absatz 1 wird festgelegt, dass die Bewilligung beim Zentralamt mit schriftlichem Gesuch zu beantragen ist. Zu den Gruppengesellschaften wird in Absatz 2 präzisiert, dass eine erteilte zusätzliche Bewilligung nur für die Inhaberin dieser Bewilligung gilt und nicht für die übrigen Gesellschaften der Gruppengesellschaft. Jede Gesellschaft der Gruppe muss selber über eine zusätzliche Bewilligung verfügen, um gewerbsmässig mit Bankedelmetallen zu handeln.
Art. 29b 2c. Belege
Artikel 29b präzisiert, welche Nachweise für die in Artikel 42bisEMKG verlangten Voraussetzungen mit dem Gesuch eingereicht werden müssen. Neben den in Artikel 42bisAbsatz 2 EMKG erwähnten Belegen sind für die Gewährsprüfung für die Erfüllung der Pflichten nach dem 2. Kapitel des GwG durch das Zentralamt zusätzlich ein Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation in Form einer geprüften Jahresrechnung oder allenfalls anhand der Buchführung (vgl. Art. 957 ff. OR) und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur einzureichen. Im Weiteren sind Angaben über im In- und Ausland hängige und/oder abgeschlossene Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betreibungs- oder Konkursverfahren zu machen, wenn sie einen Einfluss auf die Beurteilung des (Nicht-)Bestehens des guten Rufs beziehungsweise der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG haben können. Das Zentralamt kann gegebenenfalls für die Gewährsprüfung zusätzliche Nachweise einverlangen.
Die Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit darf auch durch qualifiziert Beteiligte nicht gefährdet werden, selbst wenn die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen ihre Gewährspflicht erfüllen. Als qualifiziert Beteiligter gelten Gesellschaften oder natürliche Personen, die direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt sind oder die Geschäftstätigkeit des Handelsprüfers auf anderen Weise massgebend beeinflussen können.
Art. 29c 2d. Bekanntmachung und Registerführung
Gemäss Artikel 29c veröffentlicht das Zentralamt die erteilten Bewilligungen im Handelsamtsblatt und führt ein öffentliches Register der Bewilligungen.
Art. 29d 2e. Änderung von Tatsachen
Absatz 1 statuiert eine Meldepflicht für Bewilligungsinhaber für jegliche Änderung von Tatsachen auf der die Bewilligungserteilung gründet (vgl. Ausführungen zu Art. 29b). Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen. Wenn die Änderungen von wesentlicher Bedeutung sind, so ist, gemäss Absatz 2 für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig eine schriftliche Bewilligung des Zentralamtes einzuholen. Eine Änderung ist dann wesentlich, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung neu beurteilt werden müssen beziehungsweise das Weiterbestehen der Bewilligung in Frage stellen können. Das ist insbesondere der Fall bei einer grundlegenden Änderung der Geschäftstätigkeiten, der Gruppenstruktur oder der internen