Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten

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Art. 14b Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage

In Absatz 1 wird der Grundsatz der jährlichen Erhebung der Abgabe für Ankäufer von Schmelzgut, Handelsprüfer und Gruppengesellschaften für den gewerbsmässigen Handel mit Bankedelmetallen festgehalten. Für die Überwachung des gewerbsmässigen Ankaufs von Schmelzgut wird für die Festlegung der Aufsichtsabgabe in Absatz 2 eine einfach handhabbare Lösung vorgesehen. Mit dieser pauschalen Abgabe werden die dem Zentralamt für diese Aufsichtstätigkeiten erwachsenden Kosten abgegolten, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. Es wäre unverhältnismässig, von allen zu beaufsichtigenden Akteuren Umsatz- oder andere Kennzahlen zu erheben, um individuell hohe Abgaben festlegen zu können. Von den Beaufsichtigten wird deshalb ein Pauschalbetrag als Aufsichtsabgabe für einen Zeitraum von vier Jahren zu bezahlen sein. Die vier Jahre entsprechen der Bewilligungsdauer nach Artikel 26 EMKG.

In den Absätzen 3 und 4 wird der Grundsatz für die jährlich zu erhebende Abgabe für die Aufsicht über Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42terEMKG festgelegt. Die Abgabe setzt sich zusammen aus einer Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe, welche der Deckung der nicht durch die Grundabgabe gedeckten Kosten dient.

Art. 14c Grundabgabe

Der Ansatz für die Grundabgabe wird im Anhang Ziffer 9.2 festgelegt. Damit kann dieser der Entwicklung einfacher angepasst werden, wie dies Artikel 4 Absatz 3 vorsieht.

Art. 14d Zusatzabgaben

Die Zusatzabgabe muss die über die Grundabgabe nicht gedeckten Kosten der Edelmetallkontrolle für die Aufsicht nach Artikel 42terEMKG decken. Dabei werden von den den Aufsichtsbereich betreffenden Kosten der Edelmetallkontrolle die Gebühren und Grundabgabe in Abzug gebracht. Der Restbetrag ist durch die Zusatzabgabe zu decken.

Für die Bemessung der Zusatzabgaben für die Aufsicht über Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42terEMKG, die jährlich erhoben wird, sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag massgebend (Art. 36 Abs. 3 EMKG). Sie richtet sich weitgehend nach den für die bis Ende 2019 geltenden Regeln für die der Aufsicht der FINMA unterstellten Akteure (Direkt unterstellte Finanzintermediäre; DUFI). Die Bemessung der Zusatzabgabe in Relation zum Umfang der geschäftlichen Aktivitäten der einzelnen Beaufsichtigten dient dazu, bei der Abgabenerhebung eine möglichst verursachergerechte Verteilung der Aufsichtskosten zu erzielen.

Auf die Festlegung eines Maximalbetrages zur Bewahrung der umsatzstärksten Akteure vor hohen Belastungen, wie dies das FINMA-Regime mit zuletzt 50 000 Franken in Artikel 33 Absatz 3 FINMA-GebV vom 15. Oktober 2008 (Stand 1. Januar 2019) vorsah, wird hier verzichtet. Dies mit Begründung und Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht BVGE 2016/31 vom 19. September 2016, welches zwar den Grundsatz der Festsetzung einer Obergrenze für umsatzstarke Akteure anerkannte, gleichzeitig aber beanstandete, dass eine solche Deckelung im beurteilten Fall eine Verzerrung des Kostenverteilschlüssels verursache, was eine prozentual höhere Belastung der mittleren und weniger grossen Akteure nach sich ziehe, und damit zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung bei der Abgabenerhebung führe. Es erwog zudem, dass die Unterteilung zwischen fixen Grundabgabe und variable Zusatzabgabe der Heterogenität der Gruppe Rechnung träge.

Art. 14e Berechnung der Zusatzabgaben

Der Artikel definiert die für die Berechnung der Zusatzabgaben heranzuziehenden Kennzahlen. Der Verweis in Absatz 1 auf die aus der genehmigten Jahresrechnung der Unternehmen gemäss Obligationenrecht stammenden Werte in Bezug auf Bilanzsumme und Bruttoertrag