Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten
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Der achte Abschnittstitel wird analog dem Vierten Abschnitt des EMKG umbenannt in «Verkehr mit Schmelzprodukten und Schmelzgut».
Art. 164 Abs. 3 und 4
Im neuen Absatz 3 wird die Gewerbsmässigkeit für den Ankauf von Altedelmetall (Schmelzgut) umschrieben. Diese richtet sich nach der Legaldefinition von Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (FINIG)31. Mit 50 000 Franken Warenwert für den Ankauf mit Altedelmetall pro Kalenderjahr wird in Absatz 4 die Schwelle für die Gewerbsmässigkeit festgelegt. Damit sollen Kleinstbetriebe, wie beispielsweise Goldschmiede, deren Geschäftstätigkeit den Ankauf von Altschmuck beinhalten kann und damit höchstens ein marginales Geldwäschereirisiko darstellen, von der Bewilligungs- bzw. Registrierungspflicht befreit werden.
Art. 165b Abs. 1 Bst. d und e sowie Abs. 2 Bst. c und d
Zur Prüfung der Gewähr für die einwandfreie Geschäftstätigkeit der Inhaber einer Schmelzbewilligung nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 EMKG, wozu auch Auskünfte über im In- und Ausland hängige und/oder abgeschlossene Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betreibungs- oder Konkursverfahren zählen, wenn diese einen Einfluss auf die Beurteilung des (Nicht-)Bestehens des guten Rufs beziehungsweise der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG haben können, ist in der EMKV eine rechtliche Grundlage zu schaffen. Als mit der Geschäftsleitung betrauten Personen gelten die Personen, welche im Handelsregisterauszug eingetragen sind und für die Geschäfte mit dem Schmelzgut und den Schmelzprodukten Verantwortung tragen. Dazu werden Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Absatz 2 Buchstaben c und d ergänzt beziehungsweise neu nummeriert.
Art. 172a VIII. Ankaufsbewilligung 1. Registrierung oder Bewilligung
In Artikel 172a wird präzisiert, dass die Bewilligung für den Ankauf von Schmelzgut beim Zentralamt schriftlich zu beantragen ist. Wer im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist, muss stattdessen beim Zentralamt schriflich ein Gesuch um Registrierung stellen.
Art. 172b 2. Belege
Die Ankaufsbewilligung für die nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragenen Personen wird nur erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit erfüllt. Darunter sind beispielsweise Angaben über das Vorleben, Strafregistereinträge, finanzielle Verhältnisse in Form einer geprüften Jahresrechnung oder allenfalls anhand der Buchführung (vgl. Art. 957 ff. OR) zu verstehen. Absatz 1 präzisiert, dass die Gewähr für die einwandfreie Geschäftstätigkeit schriftlich zu belegen ist. Die durch Einzelpersonen einzureichenden Belege sind in Absatz 2 aufgeführt. Absatz 3 präzisiert die für ausländische Gesellschaften einzureichenden Belege. Als mit der Geschäftsführung betraute Personen gelten die Personen, welche für die Geschäfte mit dem Ankauf von Schmelzgut Verantwortung tragen.
Art. 172c 3. Erteilung, Erneuerung, Entzug und Publikation
Artikel 172c verweist für die Erteilung (Art. 165c), die Erneuerung (Art. 166), den Entzug (Art. 166a) und die Veröffentlichung (Art. 166b) der Ankaufsbewilligung auf die für Inhaber einer Schmelzbewilligung nach Artikel 24 EMKG geltenden und sinngemäss anzuwenden Bestimmungen.
31 SR 954.1