Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

Weisungen sowie im Falle von Gerichtsentscheiden, die für die Geschäftstätigkeit relevant sind.

Art. 29e 2f. Entzug der Bewilligung

Das Verfahren des Entzugs lehnt sich an dasjenige in Artikel 166a f. EMKV an.

Absatz 1 präzisiert, in welchen Fällen das Zentralamt die Bewilligung von Amtes wegen entziehen muss. Dies trifft zu, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 42bisEMKG nicht mehr gegeben sind, namentlich weil der Inhaber aufsichtsrechtliche Bestimmungen nach Artikel 37 FINMAG schwer verletzt hat. Nach Massgabe von Absatz 2 hat das Zentralamt den Inhaber das eingeleitete Entziehungsverfahren schriftlich zur Kenntnis zu bringen und eine angemessene Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung einzuräumen. Absatz 3 regelt die weiteren Schritte, die das Zentralamt einleiten muss. Nach Eingang der Vernehmlassung leitet es die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen ein und trifft nach Abschluss dieser den Entscheid, der dem Bewilligungsinhaber schriftlich bekannt gegeben wird. Absatz 4 sieht eine Veröffentlichung des Entzugs der zusätzlichen Bewilligung vor, da die Erteilung gemäss Artikel 29c Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 3 auch veröffentlicht wird.

Vor Artikel 34a ff.

Mit der Zuweisung der GwG-Aufsicht an das Zentralamt werden zur Durchführung dieser Aufgabe Daten benötigt, die für den Vollzug der Aufgabe unentbehrlich sind. Gemäss Artikel 17 DSG bedarf die Bearbeitung von Personendaten einer gesetzlichen Grundlage. Artikel 110 ZG erlaubt die Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile. Zur Konkretisierung von Artikel 110 ZG finden hier in Ergänzung zur Verordnung vom 23. August 2017 über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (DBZV)27 Bestimmungen Eingang, die spezifisch die Bearbeitung der für die Aufsichtstätigkeit des Zentralamts nach Art 42terEMKG erforderlichen Daten abdecken. Heute sind sämtliche Beaufsichtigte juristische Personen.

Aufgrund der GwG-Thematik richten sich gewisse Bestimmungen des Kapitels nach der Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV)28. Da sich diese Verordnung an das Regime der FINMA anlehnt, richten sich Bestimmungen teilweise nach dem FINMAG und der Verordnung vom 8. September 2011 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Datenbearbeitung (Datenverordnung-FINMA)29. Schliesslich ist das Zentralamt der EZV angegliedert, weswegen zum Teil auch die Verordnung über das Informationssystem für Strafsachen der Eidgenössischen Zollverwaltung (IStrV-EZV)30 und die DBZV beigezogen wurden. Ziel ist es, eine umfassende und gleichzeitig kurze und konzise Datenschutzregelung zu schaffen.

Artikel 34a 8a. Bearbeitung von Daten bei der Aufsicht über den Handel mit Bankedelmetallen

a. Grundsatz

Absatz 1 legt den Grundsatz fest, wonach das Zentralamt zur Durchführung der Aufsichtstätigkeit im GwG-Bereich Daten bearbeiten darf. Dabei handelt es sich sowohl um Personendaten natürlicher wie auch juristischer Personen sowie Daten, die sich nicht auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.

Absatz 2 listet die Zwecke auf, für welche die Daten nach Absatz 1 bearbeitet werden. Die Formulierung und Struktur orientieren sich an derjenigen nach dem Entwurf von Artikel 23 E-

27 SR 631.061

28SR 955.23

29 SR 956.124

30 SR 313.041