Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten

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gilt, wenn der Finanzintermediär das Melderecht in Anspruch nimmt, erübrigt sich die Aufnahme einer Bestimmung wie in den Artikeln 30 Absatz 1 Buchstabe c GwV-FINMA, 20 Absatz 2 Buchstabe c GwV-ESBK und 29 Absatz 2 Buchstabe c GwV-EJPD.

Die Vorgabe der Artikel 30 Absatz 2 GwV-FINMA, 20 Absatz 3 GwV-ESBK und 29 Absatz 3 GwV-EJPD, dass der Rückzug bedeutender Vermögenswerte bei Abbruch der Geschäftsbeziehung nach einer Meldung nur in einer Form gestattet werden darf, die den Strafverfolgungsbehörden eine Weiterverfolgung ermöglicht (paper trail), wurde neu direkt in Artikel 9b Absatz 2 GwG aufgenommen. Dementsprechend erübrigt sich eine solche Bestimmung in der GwV.

Hingegen soll in Artikel 12b Absatz 2 GwV die Bestimmung von Artikel 32 Absatz 1 GwV-FINMA aufgenommen werden, die einen paper trail beim Rückzug bedeutender Vermögenswerte nach dem Abbruch einer nicht gemeldeten «zweifelhaften» Geschäftsbeziehung verlangt. Der Wortlaut wurde in ähnlicher Weise wie in Artikel 12a Absatz 2 GwV angepasst, um den Ausdruck «zweifelhafte Geschäftsbeziehung» zu umschreiben. Der Hinweis der GwV-FINMA auf den fehlenden begründeten Verdacht wurde nicht übernommen. Da es sich hier um einen Fall handelt, in dem der Finanzintermediär das Melderecht beanspruchen könnte, versteht es von sich selbst, dass er keinen begründeten Verdacht hat. Sonst hätte er eine Meldepflicht und kein Melderecht.

Art. 12c Information an einen Finanzintermediär

Artikel 12c übernimmt die Bestimmung von Artikel 34 Absatz 2 GwV-FINMA, wonach der Finanzintermediär, der einen anderen Finanzintermediär nach Artikel 10a GwG informiert, diese Tatsache in geeigneter Form festzuhalten hat. Die Bestimmung wird aber neu formuliert. Statt auf Artikel 10a GwG – Informationsverbot – zu verweisen, geht es darum, einen anderen Finanzintermediär darüber zu informieren, dass er eine Meldung erstattet hat (Ausnahme zum Informationsverbot). Nicht übernommen wird hingegen Artikel 34 Absatz 1 GwV-FINMA, wonach der Finanzintermediär die FINMA oder die Aufsichtsorganisation über Meldungen an die MROS informieren muss, die Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten betreffen, insbesondere wenn von Auswirkungen des Falls auf den Ruf des Finanzintermediärs oder des Finanzplatzes auszugehen ist. Es handelt sich dabei um eine aufsichtsrechtliche Frage, für die Artikel 29 Absatz 2 FINMAG die Rechtsgrundlage bildet.

Art. 20 Abs. 1 (betrifft nur die französiche Fassung)

Die Definition des begründeten Verdachts in Artikel 20 Absatz 1 GwV in der französischen Fassung wird mit derjenigen von Artikel 9 Absatz 1quaterGwG harmonisiert. Diese Änderung hat keine materiellen Auswirkungen.

Zur Information: nicht übernommene Bestimmungen der GwV-FINMA, GwV-ESBK und GwV-EJPD

Neben den bereits in den obigen Erläuterungen genannten Bestimmungen wurden die Artikel 31 GwV-FINMA, 18 und 20 Absatz 1 GwV-ESBK sowie 27 und 29 Absatz 1 GwV-EJPD nicht in die GwV übernommen, da sie nach Ansicht des Bundesrats materiell nicht in den Abschnitt «Pflichten bei Geldwäschereiverdacht» gehören oder nicht mehr notwendig sind.

Art. 31 GwV-FINMA, 18 Abs. 2 GwV-ESBK und 27 Abs. 2 GwV-EJPD (zweifelhafte Geschäftsbeziehungen und Melderecht)

Nach diesen Bestimmungen muss der Finanzintermediär die Gründe dokumentieren, wenn er bei zweifelhaften Geschäftsbeziehungen (GwV-FINMA: mit bedeutenden Vermögenswerten) sein Melderecht nicht ausübt. Nach Ansicht des Bundesrats fallen solche Bestimmungen materiell unter die Sorgfaltspflichten, namentlich Artikel 7 GwG zur Dokumentationspflicht, und damit in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden und des EJPD nach Artikel 17 GwG.