Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten
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FINMAG gemäss den Änderungen im Rahmen der Revision des Datenschutzgesetzes (vgl. Entwurf zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz, BBl. 2020 7639, 7724).
In Anlehnung an Artikel 23 Absatz 2 FINMAG wird ein Verzeichnis der Beaufsichtigten vorgesehen. Auf eine Veröffentlichung wird jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen verzichtet, da dies auf Stufe Gesetz nicht vorgesehen ist.
Artikel 34b 8b. b. Bearbeitete Daten
In Absatz 1 wird zur Ergänzung der in Artikel 34a Absatz 2 erwähnten Zwecke einleitend noch eingehender präzisiert, dass die Daten nur zur Überprüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten bearbeitet werden können.
Absatz 2 lehnt sich an Artikel 16 MGwV und Artikel 3 Absatz 2 Datenverordnung-FINMA an und listet sämtliche Arten von Daten auf, die das Zentralamt für seine Aufsichtstätigkeit braucht.
Artikel 34c 8c. c. Datenbeschaffung
Mit dieser Bestimmung wird Artikel 5 Datenverordnung-FINMA übernommen. Es werden mögliche Quellen für die unter Artikel 34b erwähnten bearbeitete Daten zitiert.
Artikel 34d 8d. d. Übermittlung der Daten an Prüfbeauftragte
Diese Bestimmung übernimmt Artikel 9a Datenverordnung-FINMA.
Artikel 34e 8e. e. Rechte der betroffenen Personen
Diese Bestimmung übernimmt Artikel 8 DBZV.
Artikel 34f 8f. f. Datenberichtigung
Artikel 7 Datenverordnung-FINMA wird übernommen und mit einem Verweis auf die Zwecke nach Artikel 34a Absatz 2, für welche Daten erhoben werden, angepasst.
Artikel 34g 8g. g. Datensicherheit
Diese Bestimmung übernimmt den Wortlaut von Artikel 12 Absätze 1 und 2 DBZV und Artikel 18 IStRV-EZV. Auf Informationssysteme wird bewusst nicht verwiesen. Es soll hier ein Datenregime geschaffen werden, welches später mit denjenigen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG), zurzeit in Erarbeitung, abgestimmt werden soll.
Artikel 34h 8h. h. Dauer der Aufbewahrung und Löschen der Daten
Diese Bestimmung übernimmt Artikel 28 MGwV.
Artikel 34i 8i. i. Übergabe der Daten und der Dokumente an das Bundesarchiv
Diese Bestimmung übernimmt Artikel 29 MGwV.
Gliederungstitel des Achten Abschnitts