Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten
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3.4. Verordnung über die Gebühren der Edelmetallkontrolle (GebV-EMK)
Titel:
Verordnung vom 6. November 2019 über die Erhebung von Gebühren und Aufsichts-
abgaben durch die Edelmetallkontrolle (GebV-EMK)
Bisher umfasst die Verordnung vom 6. November 2019 über die Gebühren der Edelmetallkontrolle (GebV-EMKV)32 ausschliesslich Gebühren. Die Finanzierung der im Rahmen der GwG-Revision zu übernehmenden Aufgaben im Bereich Aufsicht der Ankäufer von Edelmetallen und der mit Bankedelmetallen handelnden Handelsprüfer soll durch die Beaufsichtigten des Wirtschaftszweiges selbst zu tragen sein. Die nicht durch Gebühren gedeckten Kosten dieser beiden Aufsichtsbereiche werden durch die Einführung von Aufsichtsabgaben gedeckt. Der Verordnungstitel wird daher entsprechend ergänzt.
Ingress
Hier wird neu der Verweis auf Artikel 36 Absatz 3 EMKG eingefügt.
Art. 1 Einleitungssatz und Bst. d
Die Einführung der Aufsichtsabgaben erfordert eine entsprechende Ergänzung im Einleitungssatz. Der Geltungsbereich der Verordnung wird mit dem neu eingefügten Buchstabe d um die Erhebung der Aufsichtsabgaben für Kosten, die nicht über die Gebühren für die Überwachung des gewerbsmässigen Ankaufs von Schmelzgut nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe e EMKG sowie für die Aufsicht nach Artikel 42terEMKG gedeckt sind, erweitert.
Art. 2 Gebührenpflicht
Im neuen Absatz 1 wird im Zuge der Einführung der Aufsichtsaufgaben gemäss Artikel 36 Absatz 3 EMKG zusätzlich zu den bestehenden Gebührenpflichten eine neue Gebührenpflicht für Aufsichtsverfahren aufgenommen. Als Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe a gelten beispielsweise die Erteilung oder der Entzug einer Bewilligung (z. B. Schmelzbewilligung, Handelsprüferbewilligung, Ankaufsbewilligung). Die Registrierung für Ankäufer von Schmelzgut gemäss Artikel 31a Absatz 2 EMKG ist kostenlos.
Absatz 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 wurden aus der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-GebV)33 übernommen.
Der neue Absatz 2 nimmt Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden von der Gebührenerhebung bei der Inanspruchnahme von Leistungen im Bereich der Amts- und Rechtshilfe aus.
Art. 4 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3
Bemessung
Die Einführung von Aufsichtsabgaben im Bereich der Überwachungstätigkeit erfordert im Artikel 4 entsprechende Ergänzungen in den Absätzen 1 und 3, sowie in der Sachüberschrift. Dies ist insbesondere bei den neu einzuführenden Aufsichtsabgaben (neuer Abschnitt 5a, Art. 14b bis 14h) von Wichtigkeit. Zudem muss die Höhe der Abgaben unter Berücksichtigung der Gebote der Kostendeckung und der Gleichbehandlung laufend überprüft werden, im Besonderen nach der Übergangsphase, welche aufgrund des Initialaufwandes in den ersten Jahren höhere Kosten verursacht, die voraussichtlich sinken dürften.