Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten
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Artikel 29a ff. EMKV und der Schlussbestimmungen Absatz 2 zur Änderung vom 19. März 2021 des EMKG36.
8.6a Erteilung oder Erneuerung einer Ankaufsbewilligung
Gewerbsmässige Käuferinnen oder Käufer von Altedelmetallen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, benötigen für die Ausübung dieser Tätigkeit künftig eine vom Zentralamt ausgestellte Ankaufsbewilligung. Im Gegensatz zur Ankaufsbewilligung ist diese blosse Registrierung kostenlos. Die Gebühr für die Ausstellung der Ankaufsbewilligung beläuft sich auf 500 Franken für vier Jahre (s. a. Erläuterungen zu Art. 13). Gleiches gilt für eine Erneuerung der Bewilligung. Umgerechnet auf ein Kalenderjahr beläuft sich die Gebühr für die Ankaufsbewilligung auf 125 Franken. Dadurch entstehen keine negativen Effekte wie höhere Marktpreise oder hinderliche Markteintrittsbarrieren. Der festgelegte Gebührenbetrag deckt die Kosten des Zentralamtes für die Behandlung des Gesuches und der Ausstellung der Bewilligung, und erfüllt damit das Gebot der Kostendeckung. Zudem wird dem eingeschränkten Geltungsbereich der Ankaufsbewilligung im Vergleich zu einer Schmelzbewilligung (1000 Franken pro Jahr) Rechnung getragen.
Akteure, die bereits im Handelsregister eingetragen sind, benötigen keine solche gebührenpflichtige Ankaufsbewilligung, müssen sich jedoch beim Zentralamt für diese Tätigkeit registrieren lassen.
Aufgrund von Angaben der Branche geht das Zentralamt von rund 100 bewilligungspflichtigen Akteuren aus. Der Grossteil der übrigen Beteiligten dürfte über einen Handelsregistereintrag verfügen, und daher nur zur (kostenlosen) Registrierung verpflichtet sein.
8.7 Änderungen und Löschungen von Bewilligungen oder Marken gemäss Zif-
fern 8.1–8.6a
Hier wurde eine Ergänzung auf die neue Ziffer 8.6a vorgenommen.
9. Weitere pauschal festgelegte Abgaben (Art. 14a Abs. 2)
Für die neu pauschal festgelegten Abgaben gemäss Artikel 14a Absatz 2 wurde eine neue Ziffer 9 im Anhang eingefügt.
9.1. Aufsichtsabgabe für Ankäufer von Schmelzgut gemäss Artikel 31a Absätze 2 und
3 EMKG
Zur Deckung der Kosten der laufenden Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten gemäss Artikel 31a Absatz 1 EMKG fallen für alle Ankäuferinnen und Ankäufer – unabhängig von deren Handelsregistereintrag – zusätzlich Aufsichtsabgaben an. Die Höhe der Abgabe beträgt 2000 Franken für vier Jahre. Mit 500 Franken pro Jahr trägt sie ähnlich der Bewilligungsgebühr nach Ziffer 8.6a dem eingeschränkten Geltungsbereich der Bewilligung gebührend Rechnung, und steht in einem guten Verhältnis zur Schmelzbewilligung (1000 Franken pro Jahr), die vergleichbare Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten kennt, dem Bewilligungsinhaber jedoch zusätzlich das Schmelzen ermöglicht. Nach Schätzungen der Branche ist mit rund 1000 Akteuren zu rechnen. Die Höhe der Abgabe ist so gewählt, dass sie, ausgehend von diesem Mengengerüst, die zusätzlichen Aufwände der Edelmetallkontrolle zu decken vermag. Letztlich wird sich erst nach der Einführung der neuen Bestimmungen nach Artikel 31a EMKG zeigen wie gross die Anzahl an Ankäuferinnen und Ankäufern bzw. wie hoch die tatsächlichen Aufwände für die Aufsicht über diesen Bereich sind. Mit der Bestimmung in Artikel 4 Absatz 3 besteht die Pflicht, die Höhe der Pauschalabgabe periodisch an die tatsächlichen aufgewendeten Kosten anzupassen.
36 BBI 2021 668