Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten
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einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage stellen.39 Dies setzt jedoch voraus, dass die Tatsache, dass ein Finanzintermediär seine Pflichten nicht wahrnimmt, den Aufsichtsbehörden bekanntgegeben wird. Diese Informationen können nach den Voraussetzungen von Artikel 29 Absatz 1 GwG mit den Aufsichtsbehörden ausgetauscht werden. Es wird damit die geltende Praxis kodifiziert.
Zudem werden in die Aufzählung der Einrichtungen, denen die Meldestelle Informationen bekanntgeben kann, zusätzlich die Aufsichtsorganisationen und die SRO nach Artikel 29b GwG aufgenommen.
Weiter wird Absatz 2 Buchstabe a dahingehend angepasst, dass nicht mehr vom Finanzintermediär die Rede ist, «der die Meldung gemacht hat». Eine Missachtung der Pflichten bei Geldwäschereiverdacht seitens Finanzintermediäre kann eben auch darin bestehen, dass gar keine Meldung von einem Finanzintermediär erstattet wurde. Aus dem gleichen Grund wird die Information nach Buchstabe b («Datum der Meldung») von der Meldestelle nicht immer benötigt. Falls diese Information für die Benachrichtigung seitens MROS von Relevanz ist, kann darauf unter dem Titel von Buchstabe d («Art und Weise der Pflichtverletzung») eingegangen werden.
Art. 14 Bst. c–ebis
In Buchstabe c wird der Begriff der (eidgenössischen und kantonalen) «Strafverfolgungsbehörden» ersetzt durch den allgemeineren Begriff der «Strafbehörden», wie er auch in Artikel 29a Absätze 1–3 GwG verwendet wird.
Der Wortlaut des Buchstabens d wird gegenüber der geltenden Fassung mittels des unmittelbaren Verweises auf die ausländischen Behörden nach Artikel 13 MGwV präzisiert.
Mittels Anpassung bei Buchstabe e wird der Umfang der Datenbearbeitung im Informationssystem auf die gemäss Artikel 29b GwG neu hinzugekommene Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganisationen und den SRO ausgedehnt. In die Aufzählung wird zudem das Zentralamt aufgenommen.
Mit dem zusätzlich aufgenommenen Buchstaben ebiswird sichergestellt, dass das Informationssystem zur Bearbeitung der Daten sämtlicher Behörden nach Artikel 29 Absatz 2 GwG zur Verfügung steht.
Art. 15 Bst. abis, d und dbis
In die Aufzählung der verschiedenen Herkunftsmöglichkeiten von Informationen wird als neuer Buchstabe abiszusätzlich die Kategorie der «Informationen nach Artikel 7» aufgenommen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen oben zu Artikel 7 verwiesen.
In Buchstabe d wird der Begriff der «Strafverfolgungsbehörden» ersetzt durch den umfassenderen Begriff der «Strafbehörden», gemäss der Begrifflichkeit von Artikel 29a Absätze 1–3 GwG (ebenso wie bereits vorne bei Art. 14 Bst. c).
Als Buchstabe dbiswird in die Aufzählung neu zusätzlich die Kategorie der «Informationen nach Artikel 29b GwG» aufgenommen, also der Daten betreffend die neu vorgesehene Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganisationen und SRO.
Art. 16 Abs. 1 Bst. b und c
In seiner geltenden Fassung verweist Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b auf die Straftatbestände der Artikel 260terund 260quinquiesStGB. Unerwähnt bleibt beispielsweise der hier ebenso rele-
39 Botschaft vom 27. Juni 2012 zur Änderung des Geldwäschereigesetzes, BBl 2012 6975.