Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten
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Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten kennt, dem Bewilligungsinhaber jedoch zusätzlich das Schmelzen ermöglicht.
Damit Kleinstbetriebe, wie bspw. Goldschmiede, die nur gelegentlich Altedelmetall entgegnen nehmen und auch meist selber verarbeiten, nicht übermässig wirtschaftlich belastet werden, wurden die Schwelle für die Gewerbsmässigkeit für den Ankauf von Schmelzgut bei 50 000 Franken angesetzt.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass diese Massnahme vollumfänglich und explizit auf Wunsch der Branche eingeführt wurde.
4.3.3. Zentralamt für Edelmetallkontrolle als neue GwG-Aufsichtsbehörde
Die Bewilligung und Aufsicht durch eine staatliche Behörde ist für die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften eine wichtige Rahmenbedingung, da deren Kundinnen und Kunden auf dem Weltmarkt diese Aufsicht häufig als effektiver ansehen als private Kontrollen. Diese Massnahme wurde daher, unter der Bedingung der für den Bund kostendeckenden Ausgestaltung, auf expliziten Wunsch der Branche in die Revision des GwG aufgenommen. Elf Unternehmen werden in der Folge inskünftig nicht mehr von der FINMA oder einer SRO, sondern vom Zentralamt beaufsichtigt. Durch die Bündelung der Aufsicht über die GwG-Sorgfaltspflichten und die Bestimmungen des EMKG bei einer Behörde entstehen Synergieeffekte und die Beaufsichtigten können personelle Ressourcen und Kosten einsparen, da sie lediglich einmal, dafür aber umfassend, geprüft werden. Dies kann insgesamt zu einer Abnahme der Regulierungskosten für Handelsprüfer und Gruppengesellschaften führen. Für die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften fallen einmalige Gebühren für die Erteilung einer Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen (pauschal 2500 Franken) und wiederkehrende variable Gebühren für direkte Leistungen des Zentralamtes sowie die GwG-Prüfungen an. Die Höhe der variablen Gebühren richtet sich nach der aufgewendeten Zeit sowie nach der Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals (Bandbreite von 250-350 Franken pro Stunde). Für den nicht über Gebühren gedeckten Aufwand des Zentralamts wird eine Aufsichtsabgabe erhoben, die sich nach der wirtschaftlichen Grösse der Bewilligungsnehmer richtet. Die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften tragen derzeit bereits die Kosten für die Aufsicht durch den Anschluss an eine SRO sowie gegebenenfalls die Kosten für eine Prüfgesellschaft. Die Aufsicht durch das Zentralamt dürfte zu keinen Mehrkosten führen. Da keine Prüfgesellschaft mehr beigezogen werden muss, könnten die Kosten für die meisten betroffenen Handelsprüfer und Gruppengesellschaften sogar insgesamt sinken.
5. Rechtliche Aspekte
5.1. Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Bestimmungen der GwV, der HRegV, der EMKV, der GebV-EMK und der MGwV stützen sich auf die unter der Sachüberschrift genannten Bestimmungen der jeweiligen Gesetze und sind gesetzeskonform. Zur Verfassungskonformität wird auf die Ausführungen in der Botschaft verwiesen.44
5.2. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Mit dem revidierten GwG wurde die internationale Konformität der Schweiz mit den FATF-Standards verbessert. Es wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Botschaft zum GwG verwiesen45. Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen konkretisieren insbesondere diese neuen Massnahmen.
44 Botschaft GwG, BBl 2019 5451
45 Botschaft GwG, BBl 2019 5451