Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten
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9.2. Grundabgabe für Bewilligungsinhaber nach Artikel 42bisEMKG
Die fixe Grundabgabe soll den «Sockel-Aufwand» der Aufsicht decken, der regelmässig jährlich und ungeachtet des Umfangs der geschäftlichen Aktivitäten für alle Akteure in ähnlicher Höhe anfällt. Gegenüber der früheren Unterstellung bei der FINMA muss der Sockelaufwand aber auf eine wesentlich geringere Anzahl Akteure (momentan elf) umgelegt werden. Es ist daher gerechtfertigt, die Grundabgabe auf pauschal 5000 Franken festzulegen.
3.5. Verordnung über die Meldestelle der Geldwäscherei (MGwV)
Art. 1 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6bisund 8
In die Aufzählung der Akteure, von denen die MROS Meldungen entgegennimmt, um sie auszuwerten, wird in Umsetzung von Artikel 16 Absatz 1 GwG neu unter Ziffer 6bisdas Zentralamt aufgenommen. Das Zentralamt wird gemäss Artikel 12 Buchstabe bterGwG neu mit der Aufsicht über die Handelsprüfer beauftragt, die selber oder durch eine Gruppengesellschaft gewerbsmässig mit Bankedelmetallen handeln.37
Gemäss der neuen Terminologie von Artikel 15 GwG wird in Ziffer 8 nicht mehr von «Revisionsstellen», sondern neu von «Revisionsunternehmen» gesprochen.
Art. 2 Bst. a, c und d
Buchstabe a wird neu um einen zusätzlichen Verweis auf Artikel 9b GwG ergänzt. Es geht dabei um von Finanzintermediären beim Abbruch der Geschäftsbeziehung mitgeteilte «Informationen».
Weiter wird bei der Aufzählung der Behörden in Buchstabe c, die gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 GwG zu Händen der MROS Meldungen erstatten und Informationen liefern, wird mit einer neuen Ziffer 5 das Zentralamt aufgenommen.
Bei Buchstabe d wird aus dem oben bereits genannten Grund nicht mehr von «Revisionsstellen», sondern neu von «Revisionsunternehmen» gesprochen.
Art. 3 Abs. 2
Der Begriff «Angaben» in der geltenden Fassung dieser Bestimmung wird ersetzt durch «Informationen und Dokumente». Damit wird besser den Inhalten gemäss Absatz 1 Buchstaben a, c–e und h entsprochen. Dieselbe begriffliche Anpassung wird auch bei Verweisen auf die vorliegende Bestimmung in den Artikeln 3a Absatz 4 und 4 Absatz 1 MGwV vorgenommen.
Art. 3a Abs. 4
In der Folge der entsprechenden Anpassung bei Artikel 3 Absatz 2 ist hier «Unterlagen» durch «Informationen und Dokumente» zu ersetzen.
Art. 4 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3
In Absatz 1 zweiter Satz wird «Angaben» durch «Informationen und Dokumente» ersetzt und dadurch Kohärenz mit den Artikeln 3 Absatz 2 und 3a Absatz 4 MGwV hergestellt. Zudem wird der Verweis auf Artikel 3a Absatz 4 gestrichen. Damit gibt es keinen doppelten Verweis mehr. Schliesslich wird im dritten Satz auf Artikel 9b Absatz 1 GwG als die neu für die Fristberechnung massgebliche Gesetzesnorm verwiesen. Es geht hier um die von den Finanzintermediären beim Abbruch der Geschäftsbeziehung zu beachtende Frist (vgl. dazu auch den neuen Art. 12b GwV).
37 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 2019 zur Änderung des Geldwäschereigesetzes, BBl 2019 5451 ff. (nachfolgend: Botschaft GwG), hier: 5501 sowie 5523.