Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
Bei Artikel 4 geht es um die Erfassung der gemeldeten Informationen. Der Absatz 3 wird deshalb aufgehoben und sein Wortlaut aus Gründen der sachlichen Kohärenz neu bei Artikel 9 MGwV eingefügt.
Art. 7 Sachüberschrift, Abs. 1 erster Satz sowie Bst. d und e
Zusammenarbeit mit Behörden, Ämtern sowie Aufsichtsorganisationen
und Selbstregulierungsorganisationen
Gestützt auf Artikel 29b Absatz 1 GwG kann die Meldestelle neu auch mit Aufsichtsorganisationen und SRO «alle Auskünfte austauschen, die für die Anwendung [des GwG] notwendig sind». Die Sachüberschrift von Artikel 7 und die Verweise auf die massgeblichen Bestimmungen des GwG in Absatz 1 werden entsprechend angepasst.
Gemäss geltendem Absatz 1 erster Satz kann die Meldestelle Informationen «verlangen». Dieser Wortlaut erweist sich indessen als unvollständig. Denn die Meldestelle ist auch Adressatin von Informationen, ohne dass sie aktiv werden muss, dies aufgrund von Informationspflichten, die bestimmte dritte Behörden gemäss Artikel 29 ff. GwG ihr gegenüber haben. Diesem Umstand wird mit der Ergänzung Rechnung getragen, dass sie Informationen auch «entgegennehmen» kann.
In die Aufzählung der Behörden gemäss Buchstabe d wird neu zusätzlich das Zentralamt aufgenommen. Mit dem zusätzlich angefügten Buchstaben e wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Finanzintermediäre der Aufsicht einer Aufsichtsorganisation oder einer SRO unterstehen können.
Art. 9 Abs. 1 und 3
Mit den neuen Artikeln 9b und 23 Absatz 5 GwG hat die Zusammenarbeit zwischen der Meldestelle und den Finanzintermediären eine Änderung erfahren (vgl. oben Ziff. 2.5., Ausgangslage, erstes Lemma). Dies wird im Absatz 1 mit dem Verweis auf Artikel 23 Absatz 5 GwG zum Ausdruck gebracht. Weiter wird wie in dieser letzteren Gesetzesnorm nun auch im vorliegenden Absatz 1 das Verb «informieren» verwendet. Schliesslich wird neu von der «Übermittlung» gemeldeter Informationen und nicht mehr von der «Weiterleitungen» von Meldungen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde gesprochen, gemäss der letzten Revision der MGwV vom 27. November 201938.
Aus Gründen der sachlichen Kohärenz ist der geltende Artikel 4 Absatz 3 MGwV neu als zusätzlicher Absatz 3 bei Artikel 9 eingefügt (vgl. bereits oben, Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 3). Gleichzeitig wird richtigerweise statt auf Artikel 23 Absatz 5 (geltender Wortlaut) neu auf Artikel 23 Absatz 4 GwG verwiesen.
Art. 10 Abs. 1 Bst. f und 2 Einleitungssatz sowie Bst. a und b
Im Absatz 1 Buchstabe f wird in die Aufzählung der Akteure, die die Meldestelle – neu – «informieren» kann (vgl. bereits oben, Erläuterungen zu Art. 9 Abs. 1), zusätzlich neu das Zentralamt aufgenommen.
Der Wortlaut von Absatz 2 Einleitungssatz wird dadurch vervollständigt, dass neu zusätzlich die Herausgabepflicht des Finanzintermediärs nach Artikel 11a GwG aufgenommen wird.
In den Erläuterungen zu Artikel 11a Absatz 5 GwG vertrat der Bundesrat die Ansicht, dass es keiner zusätzlichen Sanktionsnorm für die Missachtung der Herausgabepflichten bedürfe. Eine Verletzung dieser Norm könne aber die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr für eine
38 AS 2019 4701. Vgl. zu dieser Teilrevision näher: www.ejpd.admin.ch/dam/fedpol/de/data/kriminalitaet/geldwaescherei/vo-anpassung/erlaeuterungen-mgwv-d.pdf.download.pdf/erlaeuterungen-mgwv-d.pdf, S. 9 ff.