Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten
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4.3. Auswirkung auf die betroffenen Akteure
4.3.1. Verbesserung der Transparenz von Vereinen mit einem erhöhten Risiko der Terroris-
musfinanzierung
Gemäss den im Rahmen der Revision des GwG beschlossenen Massnahmen sollen sich Vereine ins Handelsregister eintragen lassen, sofern sie im Ausland Vermögenswerte zu karitativen, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke sammeln oder verteilen. In diesem Zusammenhang lösen der Eintrag ins Handelsregister sowie damit zusammenhängende Beglaubigungen von Unterschriften einmalige Mehrkosten aus. Weiter sind Änderungen der Eintragung, insbesondere der Vorstandsmitglieder sowie die Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht nach den Regeln des OR mit zusätzlichen Gebühren verbunden. Für eine detailliertere Ausführung zu diesen Kosten wird auf Kapitel 6.3.3.4 der Botschaft zur Änderung des GwG verwiesen42. Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen konkretisieren die eingangs genannte Massnahme und generieren, ausgenommen von den einmaligen Mehrkosten im Zusammenhang mit der Eintragungspflicht in das Handelsregister, keine zusätzlichen eigenständigen Kosten.
4.3.2. Einführung einer Bewilligungspflicht für den Ankauf von Altedelmetallen
Im Rahmen der GwG-Revision wurde die (Wieder-)Einführung43 der Bewilligungs- bzw. einer Registrierungspflicht für gewerbsmässige Käufer von Altedelmetallen sowie der damit verbundenen Pflicht zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten beschlossen. Dies führt zu gleichen Wettbewerbsbedingungen mit den aktuell 25 Inhabern von Schmelzbewilligungen. Gewerbsmässig auf dem Markt auftretende Akteure werden sich in Zukunft darauf verlassen, dass die Sorgfaltspflichten des EMKG eingehalten werden. Dies kann den inländischen Handel mit Altedelmetallen erleichtern (insbesondere jener zwischen in der Schweiz ansässigen Schmelzern und Händlern von Altedelmetallen). Fehlbare können entweder denunziert oder bei der stichprobenartigen Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten aufgedeckt werden. Davon betroffen sind auch Personen, die gewerbsmässig gebrauchte, von Privatpersonen stammende Edelmetallwaren kaufen.
Die Sorgfaltspflichten können von den betroffenen Bewilligungsinhabern kostengünstig und mit einem Minimum an zusätzlicher Bürokratie eingehalten werden und es sind keine teuren IT-Investitionen notwendig.
Für die einzelnen Bewilligungsträger fallen alle vier Jahre Gebühren zur Erneuerung der Bewilligung an. Die Gebühr für eine Ankaufsbewilligung wurde auf 500 Franken festgelegt. Umgerechnet auf ein Kalenderjahr beläuft sich die Gebühr für die Ankaufsbewilligung somit auf 125 Franken. Mit 125 Franken pro Jahr trägt sie dem eingeschränkten Geltungsbereich der Bewilligung Rechnung, und steht in einem guten Verhältnis zur Schmelzbewilligung (1000 Franken pro Jahr). Diese kennt vergleichbare Sorgfalts- und Dokumentationspflichten, ermöglicht dem Bewilligungsinhaber jedoch zusätzlich das Schmelzen. Alternativ besteht die Möglichkeit sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Für im Handelsregister eingetragene Ankäufer besteht dann die Möglichkeit sich kostenlos beim Zentralamt registrieren zu lassen.
Sowohl registrierte Altedelmetallankäufer als auch Bewilligungsinhaber werden zusätzlich eine pauschale Aufsichtsabgabe zu entrichten haben. Die Höhe der Abgabe beträgt 2000 Franken für vier Jahre. Mit 500 Franken pro Jahr trägt sie dem eingeschränkten Geltungsbereich der Aktivität Rechnung und steht in einem guten Verhältnis zur jährlichen Gebühr für die laufende Aufsicht für Inhaber einer Schmelzbewilligung (1000 Franken pro Jahr), die vergleichbare
42 Botschaft GwG, BBl 2019 5451
43 2007 wurde im Rahmen der Vereinfachung und Aufhebung von Bewilligungsverfahren die Pflicht zur Bewilligung des gewerbsmässigen An- und Verkaufs von Schmelzgut abgeschafft, da dies als kein griffiges Instrument zur Unterbindung von illegalem und hehlerischem Handel mit Schmelzgut und Schmelzprodukten identifiziert wurde. Die vorgeschlagene Ankaufsbewilligung ist insofern umfassender als das ehemalige Recht als sie insbesondere den gewerbsmässigen Ankauf gebrauchter Edelmetallwaren von Privatpersonen mit umfasst.