Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten

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kretisiert, welche Daten für den Vollzug der auf Gesetzesstufe neu eingeführten Aufgaben erforderlich sind. Mit der parallel laufenden Totalrevision des Zollgesetzes ist zudem die Schaffung einer spezifischen Rechtsgrundlage für die Bearbeitung besonders schützenswerter Daten für den Vollzug der Edelmetallkontrolle vorgesehen (in verschiedenen Bestimmungen für natürliche und juristische Personen).

 Zusätzlich in die Teilrevision der EMKV aufzunehmen ist eine Anpassung der Mindestgrösse der amtlichen Stempel in Anhang II Ziffer 1. Der Verband der Schweizer Uhrenindustrie (FH) ist am 13. Mai 2020 mit einer Forderung zur Miniaturisierung bzw. Flexibilisierung der amtlichen Stempel (Garantiepunzen) und Angleichung der Mindestgrösse an den internationalen Standard an das Zentralamt gelangt. Diese Forderung hat sie im Rahmen der Vernehmlassung zur Zollrechtsrevision erneuert.

2.4. Verordnung über die Gebühren der Edelmetallkontrolle (GebV-EMK)

Die neu in das EMKG und die EMKV aufgenommene Ankaufsbewilligung, die Bewilligung für Handelsprüfer, die gewerbsmässig mit Bankedelmetallen handeln, sowie die damit verbundenen Aufsichtsaufgaben sind gebühren- bzw. abgabepflichtig. Diese Gebühren und Abgaben werden in der GebV-EMK festgelegt. Die Einnahmen müssen den nötigen Initialaufwand und den zusätzlichen Stellenbedarf beim Zentralamt vollumfänglich decken. Für Aufwendungen des Zentralamts in diesem Aufgabenbereich, die nicht über Gebühren gedeckt sind, wird eine Aufsichtsabgabe erhoben. Die Höhe dieser Gebühren und Aufsichtsabgaben orientiert sich so weit wie möglich an den bisherigen Ansätzen der FINMA.

2.5. Verordnung über die Meldestelle der Geldwäscherei (MGwV)

Die Teilrevision der MGwV resultiert aus der Teilrevision des GwG. Vor allem die folgenden Änderungen gemäss dem revidierten GwG haben direkte Folgen für die Tätigkeit der Meldestelle:

 Die Frist von 20 Tagen zur Analyse von Geldwäschereimeldungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des GwG durch die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) wird aufgehoben. Es wird jedoch eine neue Frist von 40 Arbeitstagen eingeführt, nach welcher die Finanzintermediäre eine nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG oder nach Artikel 305terAbsatz 2terdes Strafgesetzbuches (StGB)23 gemeldete Geschäftsbeziehung unter gewissen Bedingungen (Nachverfolgbarkeit der Transaktion / paper trail) abbrechen dürfen, solange die Meldestelle nicht mitteilt, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt hat (Art. 9b und 23 Abs. 5 GwG);

 Das Zentralamt wird GwG-Aufsichtsbehörde der Handelsprüfer, die gewerbsmässig mit Bankedelmetallen handeln (Art. 16 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 3, 29a Abs. 3 und 4 sowie 35 Abs. 2 GwG);

 Im Rahmen der nationalen Zusammenarbeit können künftig auch die bewilligten Aufsichtsorganisationen und die anerkannten SRO direkt mit der Meldestelle alle für die Durchsetzung des GwG benötigten Informationen austauschen (Art. 29b Abs. 1 GwG);

 Die Weitergabe von Informationen einer ausländischen Meldestelle an Strafverfolgungsbehörden durch die Meldestelle sowie die Verwendung dieser Informationen wird neu geregelt (Art. 29a Abs. 2bisGwG).

23 SR 311.0