Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten
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Für beide geprüften Kriterien gilt ausserdem, dass sie die Gefahr einer einfachen Umgehung der Massnahme bergen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Kernbereich der Vereinsfreiheit durch Artikel 61 Absatz 2 Ziffer 3 ZGB in keiner Weise tangiert wird. Weder die Mitgliedschaft noch die Tätigkeit werden eingeschränkt. Gewählt wurde ein minimalinvasiver Ansatz mit der Einführung der Eintragungs- und der Vertretungspflicht in der Schweiz. In Anbetracht obiger Ausführungen und mit Blick auf das Ziel der Massnahme – der Transparenz im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung – ist die im Gesetzestext verankerte Massnahme sowie der Verzicht auf die Formulierung einer Ausnahme gerechtfertigt und verhältnismässig. Ein Anwendungsfall zur Einführung einer Ausnahme, die durch ein geringes Risiko gerechtfertigt werden kann, hat sich daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgezeichnet.
2.3. Edelmetallkontrollverordnung (EMKV)
Unter anderem um das Risiko der Hehlerei zu minimieren, wurde eine Registrierungs- bzw. Bewilligungspflicht für den gewerbsmässigen Ankauf von Altedelmetallen im Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933 (EMKG)20 beschlossen. Die Details zur Ankaufsbewilligung sowie die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten für den Altedelmetallankauf sollen in der EMKV präzisiert werden.
Des Weiteren wurde beschlossen, dass das Zentralamt für Edelmetallkontrolle neu die Bewilligungsbehörde sowie die Geldwäschereiaufsicht über die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die mit Bankedelmetallen handeln, wahrnimmt. Die Aufsichtstätigkeit wird zusammen mit den Sorgfaltspflichten in einer Amtsverordnung konkretisiert. Die Erteilung sowie der Entzug der neu eingefügten zusätzlichen Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen sollen in der EMKV geregelt werden.
Alsdann werden neu in der EMKV geregelt:
Ein Kontrollmechanismus für den Ankauf von Altedelmetallen soll eingeführt werden. Wer gewerbsmässig solche Ankäufe tätigt, muss Sorgfalts- und Dokumentationspflichten einhalten, um die legale Herkunft der angekauften Edelmetalle sicherzustellen. Ausserdem sind eine Registrierungspflicht für Akteure mit Handelsregistereintrag und eine Bewilligungspflicht für Akteure ohne einen solchen vorgesehen.
Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt) der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) soll GwG-Aufsichtsbehörde der Handelsprüfer werden, die gewerbsmässig mit Bankedelmetallen handeln. Diese Massnahme, die in Artikel 42terins EMKG aufgenommen wurde, geht aus einer Forderung der Branche im Rahmen der Vernehmlassung hervor und wird hier auf Stufe Verordnung konkretisiert.
Gemäss Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)21 bedarf die Bearbeitung von besonders schützenswerter Daten und von Persönlichkeitsprofilen grundsätzlich einer formellen gesetzliche Grundlage. Nach Artikel 110 Absatz 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG)22 dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeitet werden, sofern dies für den Vollzug der von der EZV anzuwendenden Erlasse notwendig ist. Informationssysteme dürfen nach Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe g ZG insbesondere für das Durchführen und das Analyiseren des Vollzugs der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes geführt werden. In der EMKV wird nun kon-
20 SR 941.31
21 SR 235.1
22 SR 631.0