Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten
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ist für Aktiengesellschaften die Regel. Bei Vereinen bedeutet die Löschung aus dem Handelsregister jedoch nicht zwingend das Ende ihrer Existenz. Denn auch wenn die HRegV nicht ausdrücklich darauf hinweist, können Vereine, die nicht oder nicht mehr eintragungspflichtig sind, weil sie die Voraussetzungen nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB nicht oder nicht mehr erfüllen, jederzeit beantragen, aus dem Handelsregister gelöscht zu werden. In diesem Fall ist der Verein nicht in Liquidation und besteht auch nach der Löschung weiter. Der Entwurf sieht einen neuen Absatz 2 vor, der eine solche Löschung regelt. Daher statuiert Artikel 93 Absatz 2, dass ein Verein, welcher der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister gemäss Artikel 61 Absatz 2 ZGB nicht unterstellt ist, jedoch trotzdem eingetragen sind, jederzeit die Löschung aus dem Handelsregister beantragen kann. Dem Löschungsantrag ist eine schriftliche Erklärung des Vorstands beizufügen, wonach der Verein die Voraussetzungen nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB nicht erfüllt. Für die Anforderungen an die schriftliche Erklärung wird auf die Ausführungen bei Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe g sowie auf Artikel 92a verwiesen. Die Handelsregisterbehörden sollen anhand der Erklärung prüfen können, ob Vereine, die ohne vorgängige Auflösung die Löschung aus dem Handelsregister beantragen, nicht gegen die Eintragungspflicht verstossen. Ausserdem muss die Eintragung im Handelsregister die Angabe enthalten, dass der Verein auf seinen Antrag hin gelöscht wurde, weil er nicht eintragungspflichtig ist.
Für die eintragungspflichtigen Vereine ist Absatz 1 anwendbar. Diesfalls erfolgen keine Änderungen. Der Verweis auf die Bestimmungen über die Rechte der Aktiengesellschaft gilt auch für freiwillig eingetragene Vereine, wenn sie aufgelöst werden (Art. 76–79 ZGB).
Art. 157 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. a (betreffen nur die französische Version) sowie Abs. 2 und 3
Die bestehende Bestimmung zur Ermittlung der Eintragungspflicht von Rechtseinheiten und von Änderungen eingetragener Tatsachen wird auf Vereine ausgedehnt. Um eintragungspflichtige Gewerbe und Vereine zu erfassen, wird der einheitliche Begriff von eintragungspflichtigen Rechtseinheiten verwendet. Somit hat das Handelsregisteramt die Möglichkeit, auch eintragungspflichtige Vereine periodisch zu ermitteln.
Art. 181b Übergangsbestimmungen zur Änderung
Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 92a sind auf bereits im Handelsregister eingetragene Vereine 18 Monate nach Inkrafttreten der Änderung anwendbar in Übereinstimmung mit Schlusstitel Artikel 6bbisZGB.
3.3. Edelmetallkontrollverordnung (EMKV)
Art. 4 Bst. f und o
Mit der Einführung der zusätzlichen Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen nach Artikel 42bisEMKG werden neue Bestimmungen (Art. 29a ff.) in die Verordnung eingefügt. Insbesondere regelt einerseits Artikel 29a die Erlangung der Bewilligung, während andererseits der Entzug in Artikel 29e geregelt wird. Mit dem bestehenden Artikel 4 Buchstabe f ist das Zentralamt bereits für die Ausstellung und den Entzug der Berufsausübungsbewilligung für Handelsprüfer zuständig. Da die neue zusätzliche Bewilligung für Handelsprüfer die Berufsausübungsbewilligung ergänzt und das Zentralamt ebenfalls zuständig ist, wird der Buchstabe f mit einem Verweis auf Artikel 29a und 29e ergänzt.
Zudem wird neu mit Artikel 31a EMKG eine Ankaufsbewilligung beim gewerbsmässigen Ankauf von Schmelzgut eingeführt, wenn die Ankäufer nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind. Für die Erteilung und den Entzug der Ankaufsbewilligung ist ebenfalls das Zentralamt zuständig. Für die Registrierung von Personen, die im schweizerischen Handels-