Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 172d IX. Pflichten beim gewerbsmässigen Ankauf von Schmelzgut
1. Allgemeine Pflichten
Mit einem Verweis auf Artikel 168 konkretisiert Artikel 172d die für registrierte Ankäuferinnen und Ankäufer und Inhaber einer Ankaufsbewilligung geltenden allgemeinen Pflichten, insbesondere die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und speziellen Weisung der Zentralamtes, sowie die Hinweispflicht auf die Registrierung und Bewilligungserteilung.
Art. 172e 2. Sorgfalts- und Dokumentationspflichten
Die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten beim Ankauf von Schmelzgut nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b oder c EMKG gelten für registrierte Ankäuferinnen und Ankäufer und Inhaber einer Ankaufsbewilligung gleichwohl. Absatz 1 präzisiert den Geltungsbereich entsprechend. Die anzuwendenden Sorgfaltspflichten orientieren sich weitgehend an den für Inhaber einer Schmelzbewilligung geltenden Sorgfaltspflichten, weshalb in Absatz 1 auf die entsprechenden Artikel 168a und 168b verwiesen wird.
Für die Dokumentation ist keine spezielle Form vorgegeben, damit die Ankäufer sich auf ihre bestehenden Kontrollsysteme abstützen können. Die Sorgfaltspflichten können somit kostengünstig und mit einem Minimum an zusätzlicher Bürokratie eingehalten werden. Identitätsnachweise der Verkäuferin oder des Verkäufers und die Ware können beispielsweise fotografisch festgehalten werden. Da hierfür handelsübliche Softwarepakete ausreichende Möglichkeiten bieten, sind keine teuren IT-Investitionen notwendig. Die einzelnen Dossiers können anschliessend elektronisch aufbewahrt werden. Auf die Führung von physischen Dossiers kann verzichtet werden.
Art. 172f X. Aufsicht
Mit Artikel 172f wird für die Konkretisierung der Aufsicht über den Ankauf von Schmelzgut nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b oder c EMKG auf Artikel 168d verwiesen. Die Aufsicht erfolgt gleich wie für Inhaber einer Schmelzbewilligung durch das Zentralamt, welches diese Aufgabe an Kontrollämter übertragen kann.
Art. 173 Marginalie
XI. Feingehaltsbestimmung von Schmelzprodukten
1. Erfordernis
Aufgrund der vorangehenden Änderungen in der Verordnung wird die Marginalie mit der Ziffer «XI» neu nummeriert.
Anhang II Ziffer 1 Amtliche Stempel (Garantiepunzen)
Damit der Forderung der Schweizer Uhrenindustrie zur Miniaturisierung der amtlichen Stempel (Garantiepunzen) und einer Angleichung der Mindestgrösse an den internationalen Standard Rechnung getragen werden kann, wird in Ziffer 1 für durch Lasertechnologie angebrachte amtliche Stempel zusätzlich eine Dimension von 0.5 mm Höhe bei Kleine Punze aufgenommen, welche zulässig ist.