Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten
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Wenn ein Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte die Kriterien von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG erfüllt sein könnten, muss er zusätzliche Abklärungen gemäss Artikel 6 GwG vornehmen. Kann der Verdacht aufgrund der zusätzlichen Abklärungen ausgeräumt werden, besteht keine Meldepflicht, da kein «begründeter Verdacht» vorliegt. Die vorgenommenen Abklärungen hat der Finanzintermediär nach Artikel 7 GwG zu dokumentieren, insbesondere um nachweisen zu können, dass er die Meldepflicht nach Artikel 9 GwG nicht verletzt hat. Was das Melderecht anbelangt, so wird dieses wie in der Botschaft vom 26. Juni 2019 zur Änderung des GwG25 dargelegt, vom Bundesrat und den zuständigen Behörden als subsidiäres Instrument zur Meldepflicht erachtet. «Bevor ein Finanzintermediär das Melderecht nutzen kann, muss er abklären, ob die Meldepflicht im Sinne der Rechtsprechungsauslegung des «begründeten Verdachts» gilt. Erst wenn die Meldepflicht nicht gilt, kommt das Melderecht in Betracht. Somit haben auch einer Inanspruchnahme des Melderechts immer Abklärungen nach Artikel 6 Absatz 2 GwG voranzugehen.» Auch diese Abklärungen sind nach Artikel 7 GwG zu dokumentieren.
Art. 18 Abs. 1 GwV-ESBK und 27 Abs. 1 GwV-EJPD (Form der Meldung)
Nach diesen Bestimmungen müssen Spielbanken beziehungsweise Veranstalterinnen von Grossspielen Meldungen nach Artikel 9 GwG in einer Form erstatten, die die Vorgaben der MROS einhält. Nach Ansicht des Bundesrats hat sich eine solche Bestimmung mit dem Inkrafttreten von Artikel 3a MGwV per 1. Januar 2020 erübrigt. Nach dessen Absatz 3 hat, wer die Meldungen nicht über das [von der MROS bereitgestellte] Informationssystem übermittelt, das von der Meldestelle bereitgestellte Meldeformular zu verwenden und die Meldung gesichert zu übermitteln.
Art. 20 Abs. 1 GwV-ESBK und 29 Abs. 1 GwV-EJPD (Ablehnung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung)
Nach diesen Bestimmungen müssen Spielbanken beziehungsweise Veranstalterinnen von Grossspielen die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ablehnen oder eine bereits eingegangene Geschäftsbeziehung abbrechen, wenn sie bestimmten Sorgfaltspflichten nicht nachkommen können, wie beispielsweise die Identifizierung der Spielerin oder des Spielers oder die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person. Diese Bestimmungen basieren auf einer a-contrario-Auslegung der Pflichten aus den Artikeln 3–6 GwG. Bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung muss der Finanzintermediär die Vertragspartei identifizieren, die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und Art und Zweck der Geschäftsbeziehung oder ihre Hintergründe abklären. Ansonsten darf er die Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen, da die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung in einem solchen Fall die Sorgfaltspflichten nach Artikel 3, 4 und/oder 6 GwG verletzt. Tritt das Problem im Lauf der Geschäftsbeziehung auf, muss diese abgebrochen werden, ansonsten gegen Artikel 5 GwG verstossen wird. Können die Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 3–6 GwG nicht eingehalten werden, bedeutet es nicht zwingend, dass ein Geldwäschereiverdacht nach Artikel 9 GwG vorliegt.
Die Artikel 3–6 GwG sind Teil des 1. Abschnitts des 2. Kapitels des GwG zu den Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre, die gestützt auf Artikel 17 GwG in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden und des EJPD fallen. Diese Bestimmungen haben ihren Platz nicht in der GwV und sollen in den GwV der ESBK und des EJPD belassen werden. Die GwV-FINMA enthält in den Artikeln 55 Absatz 2, 68 Absatz 2 und 70 ähnliche Regelungen, die richtigerweise den Kapiteln der GwV-FINMA zur Konkretisierung der Sorgfaltspflichten aus den Artikeln 3–5 GwG zugeordnet sind.
25 BBl 2019 5451, hier 5479