Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten

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3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

3.1. Geldwäschereiverordnung (GwV)

Art. 1 Bst. a und abis

Die GwV legt in einem neuen 3. Abschnitt des 2. Kapitels die Pflichten der Finanzintermediäre bei Geldwäschereiverdacht fest. Zu diesem Zweck wird in Artikel 1 ein neuer Buchstabe abis eingefügt. Buchstabe a wird ausserdem dahingehend präzisiert, dass es sich um die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 GwG handelt.

Art. 2 Abs. 1 Bst. a

Der neue 3. Abschnitt des 2. Kapitels gilt für alle vom GwG erfassten Finanzintermediäre. Deshalb soll in Absatz 1 Buchstabe a ein Verweis auf die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 GwG aufgenommen werden.

Art. 11 und 12 Abs. 1 und 3

Die Verweise auf die Bewilligung für die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit werden aus diesen Bestimmungen gestrichen. Mit Inkrafttreten des FINIG per 1. Januar 2020 können Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG keine Bewilligung bei der FINMA mehr beantragen. Sie müssen sich nun einer SRO anschliessen. In Artikel 11 Absatz 1 wird ebenfalls präzisiert, dass es sich um die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 GwG handelt.

Schliesslich wurden rein formelle Änderungen der Formulierung vor allem in der französischen Fassung von Artikeln 11 und 12 vorgenommen.

Gliederungstitel nach Art. 12

3. Abschnitt Pflichten bei Geldwäschereiverdacht

Im 2. Kapitel der GwV wird ein neuer 3. Abschnitt eingefügt. Anders als die beiden vorangehenden Abschnitte, die nur Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG betreffen, gilt dieser neue Abschnitt für alle vom GwG erfassten Finanzintermediäre. Er legt die Pflichten bei Geldwäschereiverdacht nach dem 2. Abschnitt des 2. Kapitels des GwG (Art. 9-11 GwG) fest. Wie einleitend erwähnt, handelt es sich dabei weitgehend um die Übernahme der gegenwärtig in den GwV der FINMA, der ESBK und des EJPD enthaltenen einschlägigen Bestimmungen, ohne materielle Änderungen mit Ausnahme der neuen 40-tägigen Frist von Artikel 9b GwG.

Art. 12a Verbot des Abbruchs der Geschäftsbeziehung

Absatz 1 legt den Grundsatz fest, dass ein Finanzintermediär eine Geschäftsbeziehung nicht abbrechen darf, wenn er eine Meldung erstattet, sei es gestützt auf die Meldepflicht oder auf das Melderecht. Dieser Absatz übernimmt materiell die Bestimmungen der Artikel 32 Absatz 3 GwV-FINMA, 19 Absatz 1 GwV-ESBK und 28 Absatz 1 GwV-EJPD. In Bezug auf die Meldepflicht bezieht sich der Text nun auf die Tatsache, dass eine Meldung erfolgt, und nicht mehr auf die Tatsache, dass die Voraussetzungen für die Meldepflicht erfüllt sind. Es ist in der Tat die Meldung als solche, die das Verbot des Abbruchs der Geschäftsbeziehung auslöst. Dies soll in der Praxis nichts ändern, da grundsätzlich gemäss Artikel 9 GwG ein Finanzintermediär die Meldestelle unverzüglich informieren muss, wenn er zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen für die Meldepflicht gegeben sind. Es soll aber der Fall berücksichtigt werden, in dem die Vorraussetzungen für die Meldepflicht zwar erfüllt sind aber dem Finanzintermediär trotz Abklärungen gestützt auf Artikel 6 GwG sich dessen nicht bewusst ist und in der Folge keine Meldung erstattet.

Absatz 2 übernimmt die Bestimmungen der Artikel 32 Absatz 1 GwV-FINMA, 19 Absatz 2