Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 31 Seiten
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5.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Da die Justiz- und Gerichtsorganisation in die Zuständigkeit der Kantone fällt, wird sich der Beitritt zum Übereinkommen hauptsächlich auf die Kantone auswirken.
Der Beitritt zum Übereinkommen soll insbesondere die Attraktivität der Schweiz als internationaler Gerichtsstandort erhöhen (vgl. Titel der Motion 21.3455). Es wird nicht erwartet, dass die Gerichte in allen Kantonen allgemein vermehrt angerufen werden. Jedoch können Kantone, die ein international ausgerichtetes Handelsgericht einrichten wollen, darauf hoffen, mehr Rechtsstreitigkeiten an sich zu ziehen und somit wirtschaftlich zu profitieren, da jeder Prozess direkt (Gerichtskosten, Gebühren) oder indirekt (Anwaltshonorare und steuerpflichtige Nebenleistungen) zu Einnahmen führen kann. Die Höhe der Gerichtskosten und Gebühren fällt in die Zuständigkeit der Kantone.
Darüber hinaus wird das Übereinkommen parallele Verfahren in verschiedenen Staaten verhindern und kostspielige Recherchen nach Informationen über ausländische Zuständigkeitsregeln ersparen.
In Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ist kein Anstieg der Ersuchen zu erwarten, da Ersuchen auf Anerkennung und Vollstreckung nach dem IPRG bereits heute für jede Entscheidung aus jedem beliebigen Staat der Welt möglich sind, auch wenn die Voraussetzungen strenger sind. Der Beitritt zum Übereinkommen wird daher nur zu einer Substitution der Rechtsgrundlagen führen, ohne dass eine Zunahme der Anzahl Ersuchen zu befürchten ist. Darüber hinaus wird das Übereinkommen die Anerkennung und damit die Arbeit der Gerichte erleichtern.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Der Beitritt zum Übereinkommen hat für einen Staat mit einer stark grenzüberschreitend ausgerichteten Wirtschaft wie die Schweiz einen grossen Vorteil: Er erhöht insbesondere für Unternehmen die Vorhersehbarkeit von grenzüberschreitenden Streitigkeiten und senkt die Prozesskosten. So würde er den Handels- und Finanzplatz der Schweiz stärken, da die für den Handel und Investitionen nötige Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit im Verhältnis zu wichtigen Handelspartnern der Schweiz gestärkt würden.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Darüber hinaus ermächtigt Artikel 184 Absatz 2 BV den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Schliesslich überträgt Artikel 166 Absatz 2 BV der Bundesversammlung die Kompetenz für die Genehmigung von Abkommen, es sei denn, ihr Abschluss fällt aufgrund eines Gesetzes oder eines völkerrechtlichen Vertrags in die