Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 31 Seiten

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Das Übereinkommen sieht nur die Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs vor. Der Hauptgrund, warum eine Anerkennung nicht vorgesehen ist, sind die sehr unterschiedlichen Wirkungen von gerichtlichen Vergleichen in den verschiedenen Rechtssystemen.

Art. 13 Vorzulegende Schriftstücke

Artikel 13 Absatz 1 enthält eine Liste der Schriftstücke, die von der Partei vorzulegen sind, die die Anerkennung geltend macht oder die Vollstreckung beantragt: eine vollständige und beglaubigte Abschrift des Urteils (nicht nur das Dispositiv; Bst. a); die Gerichtsstandsvereinbarung, eine beglaubigte Abschrift davon oder ein anderer Nachweis für ihr Bestehen (Bst. b); im Falle einer Versäumnisentscheidung ein schriftlicher Beleg dafür, dass die Übermittlung an die beklagte Person erfolgt ist (Bst. c); ein Schriftstück, das belegt, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat wirksam oder vollstreckbar ist (Bst. d); und in den Fällen nach Artikel 12 eine Bescheinigung eines Gerichts des Ursprungsstaats, dass der gerichtliche Vergleich dort in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckbar ist (Bst. e).

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Kann das ersuchte Gericht anhand des Inhalts der Entscheidung nicht feststellen, ob die Voraussetzungen des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung erfüllt sind, so kann es nach Absatz 2 die Vorlage weiterer erforderlicher Schriftstücke verlangen.

Nach Absatz 3 kann eine Person, die die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung beantragen will, ein von der Haager Konferenz empfohlenes und veröffentlichtes Formular verwenden. Das Formular ist im Anhang des Übereinkommens enthalten.42

Nach Absatz 4 ist den in Artikel 13 bezeichneten Schriftstücken eine beglaubigte Übersetzung in eine Amtssprache beizufügen, wenn diese nicht in einer Amtssprache des ersuchten Staates abgefasst sind und sofern das Recht des ersuchten Staates nichts anderes vorsieht.

Art. 14 Verfahren

Sofern das Übereinkommen nichts anderes vorsieht, ist für das Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Registrierung zur Vollstreckung sowie für die Vollstreckung der Entscheidung das Recht des ersuchten Staates massgebend. In der Schweiz werden diese Fragen in Bezug auf die Anerkennung durch das IPRG geregelt. Für Geldschulden gilt das SchKG43 und für andere Entscheidungen die ZPO.

Artikel 14 verpflichtet das ersuchte Gericht, in den Verfahren, die unter diesen Artikel fallen, zügig vorzugehen, und zwar mit dem schnellsten ihm zur Verfügung stehenden Verfahren und unter Vermeidung unnötiger Verzögerungen.

42 Das Formular ist auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter folgender Adresse abrufbar: https://assets.hcch.net/upload/form37f.pdf.

43 SR 281.1