Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 31 Seiten

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frage auftrat, die Entscheidung in Bezug auf diese Frage nicht nach dem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt wird. So ist das ersuchte Gericht z.B. nicht an den Teil einer Entscheidung gebunden, der in Bezug auf die Frage einer allfälligen Erbschaft (Art. 2 Abs. 2 Bst. d) einer der Parteien eines Vertrags ergangen ist; im Gegensatz dazu würde aber der Teil der Entscheidung, der z. B. in Bezug auf die vertragliche Nichterfüllung ergangen ist, grundsätzlich nach dem Übereinkommen anerkannt (zur Ausnahme siehe den folgenden Absatz).39

Das ersuchte Gericht kann die Anerkennung und Vollstreckung auch dann versagen (ohne dazu verpflichtet zu sein), wenn und soweit das Urteil auf eine Entscheidung abstellt, die eine nach Artikel 2 Absatz 2 ausgeschlossene Angelegenheit betrifft (Art. 10 Abs. 2). Absatz 3 sieht zusätzliche Bedingungen vor, wenn die Entscheidung die Gültigkeit von gewissen Immaterialgüterrechten betrifft (z. B. ein Patent, eine Marke, ein Design, nicht aber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte). Damit wird der Vorrang der Behörden des Staates bekräftigt, aus dessen Recht sich das Immaterialgüterrecht ableitet.

In Artikel 10 Absatz 4 wird der Grund für die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung nach Absatz 2 übernommen und auf vorfrageweise Beurteilungen von nach Artikel 21 ausgeschlossenen Angelegenheiten angewendet. In diesen Fällen ist Absatz 3 nicht anwendbar.

Art. 11 Schadenersatz

Das ersuchte Gericht kann die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung versagen, sofern und soweit mit ihr Schadenersatz zugesprochen wird, der eine Partei nicht für einen tatsächlich erlittenen Schaden oder Nachteil entschädigt (Art. 11 Abs. 1). Es geht namentlich um exemplarischen Schadenersatz und Strafschadenersatz. Dieser Artikel ist anwendbar, wenn offensichtlich ist, dass die Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz über das hinausgeht, was für einen Ausgleich des tatsächlich erlittenen Schadens oder Nachteils erforderlich wäre.40

Artikel 11 Absatz 2 präzisiert, dass der vom Ursprungsgericht zugesprochene Schadenersatz auch der Deckung der durch das Verfahren entstandenen Kosten dienen kann. Diese Klarstellung ist notwendig, da nicht alle Rechtsordnungen die Verfahrenskosten und Auslagen als Teil des Schadens ansehen.

Art. 12 Gerichtliche Vergleiche

Gerichtliche Vergleiche, die von einem in einer ausschliesslichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gericht eines Vertragsstaats gebilligt (oder die vor diesem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossen) worden sind und die im Ursprungsstaat in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckbar sind, werden in den anderen Vertragsstaaten in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckt.41

39 Für weitere Details siehe den Bericht Hartley/Dogauchi, Rz. 194 ff.

40 Zur Vertiefung siehe Bucher, SZIER 1/2006, S. 51 f.

41 Für weitere Details siehe den Bericht Hartley/Dogauchi, Rz. 206 ff.