Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 31 Seiten
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des ersuchten Staates. Wenn die beklagte Person sich jedoch auf das Verfahren eingelassen hat, ohne die Zustellung vor dem Ursprungsgericht zu rügen (sofern dies nach dem Recht des Ursprungsstaats zulässig war), gilt diese Ausnahme nicht. Nach Ziffer ii, die auf den Schutz staatlicher Interessen (Souveränität) abzielt, kann die Anerkennung oder Vollstreckung versagt werden, wenn die Zustellung im ersuchten Staat in einer Weise erfolgte, die mit den Grundsätzen dieses Staates unvereinbar ist. Staaten, die der Ansicht wären, dass eine nicht vertragskonforme Zustellung ihre Souveränität beeinträchtigt, könnten somit die Anerkennung auf dieser Grundlage versagen.38
Die vierte Ausnahme kommt zum Tragen, wenn ein Prozessbetrug vorliegt (Bst. d). Von Prozessbetrug spricht man bei bewusst unredlichem Verhalten oder vorsätzlichem Fehlverhalten, beispielsweise bei einer absichtlichen Zustellung an eine falsche Adresse oder bei Bestechung des Richters oder einer Zeugin. Im Falle eines Betrugs in der Sache wäre hingegen die Ausnahme nach Buchstabe e (Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung) anwendbar.
In Anwendung der fünften Ausnahme kann die Anerkennung oder Vollstreckung versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates offensichtlich widerspräche (Bst. e). Der zweite Teil des Satzes betont, dass diese Ausnahme auch die verfahrensrechtliche öffentliche Ordnung umfasst, insbesondere die Fälle, in denen das zur Entscheidung führende Verfahren mit wesentlichen Grundsätzen des fairen Verfahrens des ersuchten Staates, wie dem Recht auf rechtliches Gehör oder der Unparteilichkeit der Gerichte, unvereinbar war.
Die letzten beiden Ausnahmen beziehen sich auf die Unvereinbarkeit einer Entscheidung, um deren Anerkennung und Vollstreckung ersucht wird, mit einer anderen Entscheidung, die zwischen denselben Parteien ergangen ist. Nach der sechsten Ausnahme kann die Anerkennung oder Vollstreckung versagt werden, wenn die fragliche Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien im ersuchten Staat ergangen ist (Bst. f). Das ersuchte Gericht kann daher einer in seinem Staat ergangenen Entscheidung Vorrang einräumen, selbst wenn diese zeitlich nach der Entscheidung, um deren Anerkennung oder Vollstreckung ersucht wird, ergangen ist.
Die siebte und letzte Ausnahme befasst sich mit Situationen, in denen die Entscheidung mit einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung unvereinbar ist: Diese Entscheidung muss zu einem früheren Zeitpunkt zwischen denselben Parteien in derselben Sache ergangen sein und muss die für ihre Anerkennung im ersuchten Staat erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (Bst. g).
Art. 10 Vorfragen
Nach Artikel 2 Absatz 3 sind Verfahren nicht allein deshalb vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen, weil eine ausgeschlossene Angelegenheit als Vorfrage auftritt. In Ergänzung dazu stellt Artikel 10 Absatz 1 klar, dass dann, wenn eine nach Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 21 ausgeschlossene Angelegenheit als Vor-
38 Siehe Bucher, SZIER 1/2006, S. 49.