Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 31 Seiten
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Die Bestimmung des Aufenthalts natürlicher Personen richtet sich nach dem Recht des angerufenen Staates. In der Schweiz z. B. ist Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b IPRG anwendbar, sodass eine natürliche Person «ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat [hat], in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist».
Aufgrund der grossen Unterschiede in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen bei der Definition des «Aufenthalts» juristischer Personen waren diesbezüglich einige Klarstellungen im Übereinkommen erforderlich. Gemäss Artikel 4 Absatz 2 hat eine Person, die keine natürliche Person ist, ihren Aufenthalt im Sinne des Übereinkommens in dem Staat, in dem sie ihren satzungsmässigen Sitz hat (Bst. a), nach dessen Recht sie gegründet wurde (Bst. b), oder in dem sie ihre Hauptverwaltung (Bst. c) oder ihre Hauptniederlassung hat (Bst. d). Jedes dieser Kriterien reicht aus, um den internationalen Charakter eines Sachverhalts zu bestimmen. Wenn also eine in der Schweiz ansässige natürliche Person einen Vertrag mit einer Gesellschaft abschliesst, deren Hauptverwaltung und Hauptniederlassungen sich in der Schweiz befinden, könnte es sich dennoch um einen internationalen Sachverhalt im Sinne des Übereinkommens handeln, wenn die Gesellschaft ihren statutarischen Sitz im Ausland hat.31
Art. 5 Zuständigkeit des vereinbarten Gerichts
Grundsatz
Artikel 5 enthält eine der Kernbestimmungen des Übereinkommens, ohne die die Wirksamkeit einer ausschliesslichen Gerichtsstandsvereinbarung nicht gewährleistet wäre: Das vereinbarte Gericht muss grundsätzlich über den Rechtsstreit entscheiden (Abs. 1); es kann sich nicht zugunsten eines anderen Gerichts für unzuständig erklären (Abs. 2). Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Recht des Staates des gewählten Gerichts ungültig ist.
Artikel 5 Absatz 3 stellt klar, dass nationale Vorschriften über die innerstaatliche Zuständigkeit vom Übereinkommen unberührt bleiben. Wenn die Parteien eines Rechtsstreits z. B. die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau vorsehen, obwohl die für die Anrufung dieses Gerichts vorgesehene Streitwertgrenze nicht erreicht ist, verpflichtet das Übereinkommen das angerufene Gericht nicht zur Bejahung der Zuständigkeit. Dasselbe gilt für die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichten desselben Staates je nach Streitgegenstand: Sie kann nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung beeinflusst werden. Wenn die Parteien z. B. ein Mietgericht zur Entscheidung einer Streitigkeit über einen Darlehensvertrag bestimmen würden, wäre das benannte Gericht nicht daran gebunden. Solche Gerichtsstandsvereinbarungen müssten dann ausgelegt werden, was wahrscheinlich zum Ergebnis hätte, dass die ordentlichen Gerichte am ursprünglich benannten Ort oder das nach dem IPRG zuständige Schweizer Gericht zuständig wären.
31 Vgl. Rolf Wagner, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, Bd. 73, H. 1 (Januar 2009), S. 111.