Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 31 Seiten

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1.3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Gerichtsstandsvereinbarungen werden in der Schweiz bereits durch verschiedene Rechtsgrundlagen geregelt, so insbesondere durch Artikel 23 LugÜ, Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)16 sowie − auf nationaler Ebene − Artikel 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)17.

Das Verhältnis des Haager Gerichtsstandsübereinkommens zu den vorgenannten Rechtsgrundlagen ist klar: Als internationales Übereinkommen geht es den nationalen Vorschriften vor (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 IPRG, Art. 2 ZPO), und lässt umgekehrt seinerseits dem vorbestehenden Lugano-Übereinkommen (einschliesslich zukünftiger Anpassungen) den Vortritt (Art. 26 GestÜ). Allfällige Normkonflikte werden so vermieden.

Zusammengefasst präsentiert sich das Verhältnis von LugÜ, GestÜ und IPRG in internationalen Fällen (für die nationalen gilt Art. 17 ZPO) wie folgt: Wenn die Gerichte eines LugÜ-Staates gewählt werden und eine Partei ihren Wohnsitz in einem LugÜ-Staat hat, kommt das LugÜ zur Anwendung. In den davon nicht erfassten Fällen (z. B. weil keine Partei in einem LugÜ-Staat wohnt) kommt das GestÜ zur Anwendung, wenn die Gerichte eines GestÜ-Vertragsstaates gewählt werden. Das IPRG würde nur noch jene Fälle regeln, in denen die Gerichte eines Nicht-Vertragsstaates gewählt werden, oder wenn ein Sachverhalt vom materiellen Anwendungsbereich des LugÜ und GestÜ ausgeschlossen ist.

Dennoch stellt sich die Frage, ob anlässlich des Beitritts zum Haager Gerichtsstandsübereinkommen Artikel 5 IPRG angepasst werden sollte, um einerseits zu vermeiden, dass in grenzüberschreitenden Sachverhalten je nach betroffenem Land und Anwendungsbereich der Vereinbarung unterschiedliche Voraussetzungen beachtet werden müssen, und andererseits die Kriterien für die Anerkennung und Vollstreckung zu vereinheitlichen.

Aus Sicht des Bundesrates besteht kein Anlass, das nationale Recht anzupassen. Die Unterschiede zwischen den vorgenannten Rechtsgrundlagen sind bescheiden; aber wo sie bestehen, sind sie gerechtfertigt. Der Anwendungsbereich der vorgenannten Rechtsgrundlagen unterscheidet sich nämlich, weshalb auch unterschiedliche Regelungen und insbesondere Schutzmechanismen wichtig sind. Vom Anwendungsbereich des IPRG sind z. B. anders als im Gerichtsstandsübereinkommen auch Arbeitsverträge erfasst. Im Übrigen kann im hier interessierenden typischen Anwendungsfall einer Gerichtsstandsvereinbarung (zwei Unternehmen, die im beruflichen Umfeld einen Dienstleistungs- oder Kaufvertrag abschliessen und dabei schriftlich einen einzigen Gerichtsstand vereinbaren) ohne grossen Aufwand eine Vereinbarung geschlossen werden, die auch den kumulierten Anforderungen der vorgenannten Rechtsgrundlagen entspricht.

Auch die geringen Unterschiede bei der Anerkennung und Vollstreckung sind begründet. So werden unter dem Übereinkommen gewisse Voraussetzungen bereits im Entscheidverfahren geprüft, während diese Kontrolle im Anwendungsbereich des IPRG

16 SR 291

17 SR 272