Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 31 Seiten
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Artikel 3 Buchstabe d hält fest, dass eine ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung, die Teil eines Vertrags ist, als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln ist. Die Gültigkeit der ausschliesslichen Gerichtsstandsvereinbarung kann folglich nicht allein mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass der Vertrag nicht gültig ist. Stattdessen wird in der Regel das vereinbarte Gericht über die Frage der Gültigkeit des Vertrags zu entscheiden haben.
Formerfordernisse nach Art. 3 Bst. c
Eine ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Übereinkommens muss entweder schriftlich oder durch jedes andere Kommunikationsmittel, das es ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen, geschlossen oder dokumentiert sein.26 So kann eine Gerichtsstandsvereinbarung z. B. durch einen Vertrag auf Papier oder einen Austausch von E-Mails dokumentiert oder durch das Ankreuzen eines Kästchens auf einer Website geschlossen werden. Es ist keine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Selbst eine Bestätigungs-E-Mail, die von einer der Parteien nach einer mündlichen Vereinbarung oder nach einer Vereinbarung, die auf einer Gepflogenheit beruht, versandt wird, kann die formalen Anforderungen erfüllen. Es ist nicht erforderlich, dass das Schriftstück von der anderen Partei empfangen wurde.27
Die Formerfordernisse nach Artikel 3 Buchstabe c sind notwendig und ausreichend: Das Übereinkommen ist nur anwendbar, wenn die ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung sie erfüllt, und es dürfen keine weiteren Formerfordernisse nach innerstaatlichem Recht (z. B. die Verwendung von speziellem Fettdruck) auferlegt werden.
Ausschliesslichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung
Damit eine Gerichtsstandsvereinbarung unter das Übereinkommen fällt und von seinen Vorteilen profitiert, muss sie ausschliesslich sein.28 Das bedeutet, dass sie entweder die Gerichte eines einzigen Vertragsstaats oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte eines einzigen Vertragsstaats benennen muss. Nach Artikel 3 Buchstabe b gilt eine Gerichtsstandsvereinbarung als ausschliesslich, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. In einer ausschliesslichen Gerichtsstandsvereinbarung können daher zwei oder mehr Gerichte benannt werden, sofern diese sich in demselben Vertragsstaat29 befinden.
In Bezug auf die Schweiz wären Beispiele für ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarungen «die Schweizer Gerichte», «das Handelsgericht Zürich» oder «nach Wahl des Klägers das erstinstanzliche Gericht in Genf oder das Handelsgericht Bern».
26 Diese Formulierung ist an Art. 6 Abs. 1 des Modellgesetzes der UNCITRAL über den elektronischen Geschäftsverkehr von 1996 angelehnt, abrufbar unter uncitral.un.org > Accueil ONU > Textes et ratifications > Commerce électronique (nicht auf Deutsch verfügbar).
27 Siehe Bucher, SZIER 1/2006, S. 37.
28 Für Beispiele ausschliesslicher und nicht ausschliesslicher Vereinbarungen siehe den Bericht Hartley/Dogauchi, Rz. 108 und 109.
29 Für eine Klarstellung des Begriffs «Staat» im Falle eines nicht einheitlichen Rechtssystems siehe den Bericht Hartley/Dogauchi, Rz. 107.