Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 31 Seiten
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Übereinkommen die Vorrechte und Immunitäten von Staaten oder internationalen Organisationen unberührt lässt.
Artikel 1 definiert den Anwendungsbereich des Übereinkommens materiell und stellt nicht auf die Art der Gerichtsbarkeit ab: Die Einstufung als «Zivil- oder Handelssache» hängt somit vom Rechtsstreit ab und nicht vom angerufenen Gericht, unabhängig davon, ob es sich um ein Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgericht handelt.
Zu beachten ist, dass Artikel 2 bestimmte Angelegenheiten aus Zivil- oder Handelssachen vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausnimmt.23
Art. 2 Ausschluss vom Anwendungsbereich
Konsumentenverträge
Zum Schutz schwacher Parteien schliesst Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Gerichtsstandsvereinbarungen mit natürlichen Personen, die in erster Linie für den persönlichen, familiären Gebrauch oder zu Haushaltszwecken handeln (im Übereinkommen ist von «Verbraucher» die Rede, nachfolgend wird der in der Schweiz übliche Ausdruck «Konsument» verwendet), vom Anwendungsbereich des Übereinkommens aus. Diese autonom auszulegende (Art. 23) Definition der Konsumentin oder des Konsumenten geht weiter als die heute in der Schweiz verwendeten Definitionen nach Artikel 15 des Lugano-Übereinkommens, Artikel 120 IPRG und Artikel 32 ZPO, da es sich sowohl um einen Vertrag zwischen einem Konsumenten und einer Nicht-Konsumentin als auch um einen Vertrag zwischen zwei Konsumentinnen handeln kann.24 Im Vergleich dazu beschränken das Lugano-Übereinkommen, das IPRG und die ZPO den Vorteil der Schutzbestimmungen auf Verträge zwischen Konsumenten und Gewerbetreibenden. Der durch das Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen gewährte Schutz geht also weiter als im innerstaatlichen Recht der Schweiz.
Arbeitsverträge
Ebenfalls im Sinne des Schutzes schwacher Parteien bestimmt Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, dass das Übereinkommen nicht auf Arbeitsverträge einschliesslich Kollektivvereinbarungen anwendbar ist.
Schiedsgerichtsbarkeit
Das Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf die Schiedsgerichtsbarkeit sowie auf Verfahren, die sich auf ein Schiedsverfahren beziehen (Art. 2 Abs. 4). Die Zuständigkeit für schiedsgerichtliche Verfahren sowie die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs richten sich somit ausschliesslich nach den Vorschriften, die im betreffenden Staat gelten (in der Schweiz in internationalen Angelegenheiten das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sowie das IPRG).
23 Vgl. Erläuterungen zu Art. 2 unten.
24 Für weitere Details zu diesem Punkt siehe Bucher, SZIER 1/2006, S. 33.