Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 31 Seiten

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Die Zuständigkeit beschränkende Erklärungen (Art. 19)

Für die Schweiz wäre eine Erklärung, die den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Situationen beschränkt, die einen Bezug zur Schweiz aufweisen, nicht sinnvoll. Dies würde nämlich dem mit dem Beitritt zum Übereinkommen verfolgten Hauptziel, die Attraktivität der Schweiz als Gerichtsstandort auf internationaler Ebene zu stärken, zuwiderlaufen.

Die Anerkennung und Vollstreckung beschränkende Erklärungen (Art. 20)

Um die grössere Rechtssicherheit, die das Übereinkommen im grenzüberschreitenden Austausch ermöglicht, nutzen zu können, ist auch nicht beabsichtigt, die Anerkennung auf internationale Sachverhalte zu beschränken, wie es Artikel 20 ermöglichen würde. Bisher hat noch keine Vertragspartei solch eine Erklärung abgegeben. Im Übrigen würden solche Sachverhalte auch heute schon unter dem IPRG anerkannt. Das Übereinkommen nimmt schwache Parteien (Konsumentinnen und Konsumenten sowie Arbeitnehmende) ohnehin vom Anwendungsbereich aus (vgl. Art. 2); ihr Schutz ist somit gewährleistet.

Erklärungen in Bezug auf besondere Rechtsgebiete (Art. 21)

Die Europäische Union hat gemäss Artikel 21 erklärt, dass sie das Übereinkommen vorbehaltlich einiger Ausnahmen nicht auf Versicherungsverträge anwenden wird.47 Diese Erklärung wurde abgegeben, um bestimmte Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer, versicherte Parteien und Begünstigte zu schützen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Europäischen Union in Bezug auf die Zuständigkeit in Versicherungssachen einen besonderen Schutz geniessen. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird das Übereinkommen in Bezug auf bestimmte Versicherungsverträge daher nicht angewendet werden.48 Die Erklärung der Europäischen Union wurde jedoch nicht einstimmig unterstützt. Vielmehr waren die Mitgliedstaaten, die an der Konsultation der Kommission zur Frage des Ausschlusses von Versicherungsverträgen vom Anwendungsbereich des Übereinkommens teilgenommen hatten, geteilter Meinung – Befürworter und Kritiker waren fast gleich stark vertreten.49

Für die Schweiz und ihren Versicherungssektor könnte es ein Vorteil sein, keine Erklärung zu den Versicherungsverträgen abzugeben. Sowohl Versicherungsunternehmen als auch ihre Vertragspartner haben ein Interesse an Rechtssicherheit. Es sei an dieser Stelle nochmals daran erinnert, dass Verträge mit Konsumenten ohnehin vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. a);

47 Die Erklärungen sind auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht abrufbar unter www.hcch.net > Andere Sprachen > Deutsch > Instrumente > Übereinkommen > 37. Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen > Statustabelle.

48 Es handelt sich um Fälle, die von der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (Brüssel-Ia-Verordnung), Abschnitt 3, abgedeckt werden und Abschnitt 3 des Lugano-Übereinkommens entsprechen.

49 Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005, COM/2014/046 final, Ziffer 3.2.2.