Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 31 Seiten

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Ausnahme: Ungültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung

Gemäss Artikel 5 Absatz 1 hat das vereinbarte Gericht über den Rechtsstreit zu entscheiden. Die einzige allgemein geltende Ausnahme von dieser Regel ist die Ungültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung. Diese Ausnahme bezieht sich nur auf materielle Ungültigkeitsgründe (zu den Formerfordernissen siehe Art. 3 Bst. c). Die Frage der Ungültigkeit wird nach dem Recht – nicht dem Gesetz – des Staates des vereinbarten Gerichts entschieden: Es ist daher möglich, dass das Gericht bei der Entscheidung dieser Frage aufgrund seiner Kollisionsnormen das Recht eines anderen Staates anwendet.32

Verbot der forum non conveniens-Ausnahme

Nach Artikel 5 Absatz 2 darf das vereinbarte Gericht die Ausübung seiner Zuständigkeit nicht zugunsten eines Gerichts eines anderen Staates verweigern. Dadurch wird sichergestellt, dass das vereinbarte Gericht den Rechtsstreit nicht mit der Begründung abtreten kann, dass das Gericht eines anderen Staates ein geeigneterer Gerichtsstand wäre (forum non conveniens).33

Das angerufene vereinbarte Gericht kann seine Zuständigkeit jedoch mit der Begründung ablehnen, dass ein Gericht im selben Staat über den Rechtsstreit entscheiden sollte. Die Regel nach Artikel 5 Absatz 2 impliziert auch, dass das angerufene vereinbarte Gericht die Ausübung seiner Zuständigkeit mit der Begründung verweigern kann, dass ein Schiedsgericht angerufen wurde.

Art. 6 Pflichten eines nicht vereinbarten Gerichts

Grundsatz

Damit die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarungen gewährleistet ist, darf vorbehaltlich der ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen kein nicht vereinbartes Gericht über den Rechtsstreit entscheiden. Grundsätzlich muss ein Gericht eines Vertragsstaats, der nicht der Staat des vereinbarten Gerichts ist, das Verfahren aussetzen oder die Klage als unzulässig abweisen, wenn für die Streitigkeit eine ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines anderen Staates gilt. Das angerufene Gericht muss die ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung auslegen, um festzustellen, ob der ihm unterbreitete Rechtsstreit von der Vereinbarung erfasst ist oder nicht.

Ausnahmen

Es bestehen fünf Ausnahmen von der Verpflichtung des nicht vereinbarten Gerichts, das Verfahren auszusetzen oder sich für unzuständig zu erklären. Ist eine dieser Ausnahmen einschlägig, gilt das Verbot der Durchführung eines Verfahrens nicht. Das Übereinkommen enthält für diesen Fall jedoch keine Zuständigkeitsregeln. Je nach

32 Siehe dazu Bucher, SZIER 1/2006, S. 38 ff.

33 Art. 25 Abs. 1 Bst. c des Übereinkommens sieht Sonderbestimmungen für Staaten mit verschiedenen Gebietseinheiten mit unterschiedlichen Rechtssystemen vor (z. B. USA, Vereinigtes Königreich, Kanada). In der Praxis wird die Frage, ob das Gericht einer anderen Gebietseinheit als «Gericht eines anderen Staates» im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 anzusehen ist, weitgehend vom Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung sowie vom Recht des betreffenden Staates abhängen.