Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 31 Seiten

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Verweisung an eine andere Instanz innerhalb des Vertragsstaats

Entscheidungen, die von einem Gericht nach einer Überweisung des Falles gemäss Artikel 5 Absatz 3 innerhalb des vereinbarten Vertragsstaates gefällt werden, profitieren ebenfalls von der Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung des Übereinkommens (Art. 8 Abs. 5). Wenn ein Fall gemäss den nationalen Zuständigkeitsvorschriften von einem Gericht an ein anderes desselben Vertragsstaats überwiesen wird, wird die Entscheidung demnach grundsätzlich anerkannt und vollstreckt, auch wenn sie von einem anderen als dem vereinbarten Gericht, aber im selben Vertragsstaat gefällt wurde. Zum Schutz der berechtigten Erwartungen der Parteien sieht Artikel 8 Absatz 5 zweiter Satz Ausnahmen vor, wenn die Überweisung im Ermessen des vereinbarten Gerichts lag: Die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung kann gegenüber einer Partei, die der Überweisung im Ursprungsstaat rechtzeitig widersprochen hatte, versagt werden.

Art. 9 Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung

Artikel 9 nennt sieben Ausnahmen vom Grundsatz der Anerkennung und Vollstreckung: Liegen sie vor, so ist das ersuchte Gericht gemäss dem Übereinkommen nicht verpflichtet, aber auch nicht daran gehindert, die Entscheidung anzuerkennen oder zu vollstrecken.

Buchstabe a betrifft die Ungültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung. Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts, das seine Zuständigkeit nicht auf eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung stützen kann, kann versagt werden. Wenn beispielsweise das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit aufgrund der Ungültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung auf einen anderen Gerichtsstand (z. B. den Aufenthalt des Klägers) gestützt hat, könnte die Anerkennung der Entscheidung aufgrund der Ungültigkeit verweigert werden. Wenn das vereinbarte Gericht jedoch festgestellt hätte, dass die Vereinbarung gültig ist, wäre das ersuchte Gericht an diese Feststellung gebunden.

Die zweite Ausnahme bezieht sich ebenfalls auf die Ungültigkeit: Es geht um die Fälle, in denen einer Partei nach dem Recht des Staates des ersuchten Gerichts die Fähigkeit fehlte, die Vereinbarung zu schliessen (Bst. b). Analog zu den Bestimmungen in Artikel 6 ist die ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung ungültig, wenn einer der ursprünglichen Parteien der Vereinbarung nach dem Recht des Staates des vereinbarten Gerichts oder des Staates des ersuchten Gerichts die Fähigkeit zum Abschluss der Vereinbarung fehlt.

Die dritte Ausnahme sieht vor, dass die Anerkennung oder Vollstreckung versagt werden kann, wenn die Zustellung an die beklagte Person nicht rechtzeitig und in einer Weise erfolgt ist, die ihr die Verteidigung erlaubt (Bst. c). Die in Ziffer i genannten Prüfkriterien sollen die beklagte Person schützen und sind autonom auszulegen. Sie beziehen sich weder auf das Haager Übereinkommen vom 15. November 196537 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen noch auf das Recht des Ursprungsstaats oder auf das Recht

37 SR 0.274.131