Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 8 Anerkennung und Vollstreckung
Grundsatz
Artikel 8 Absatz 1 enthält eine der Kernbestimmungen des Übereinkommens: Eine Entscheidung eines in einer ausschliesslichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gerichts eines Vertragsstaats wird in den anderen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt. Die Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung kann nur aus den im Übereinkommen genannten Gründen versagt werden.36
Verbot der Nachprüfung in der Sache selbst
Das ersuchte Gericht darf die Entscheidung, deren Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird, nicht inhaltlich nachprüfen (sogenannte «Nachprüfung in der Sache»). Wenn also ein Schweizer Gericht eine Partei wegen einer Vertragsverletzung zur Zahlung von 100 000 Franken verurteilt hat, darf das mit der Anerkennung befasste ausländische Gericht den Sachverhalt nicht nachprüfen und zu einem anderen Ergebnis kommen. Eine begrenzte Nachprüfung ist jedoch zulässig, soweit dies für die Anwendung der Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich ist (Abs. 2 erster Satz). So kann das Gericht, das über die Anerkennung entscheidet, die Einhaltung der Bedingungen prüfen, die mit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an die beklagte Person verbunden sind, oder auch die Fähigkeit der Parteien, eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen, untersuchen (Art. 9).
Gemäss Artikel 8 Absatz 2 zweiter Satz ist das ersuchte Gericht an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf die das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit gestützt hat, es sei denn, die Entscheidung ist im Versäumnisverfahren ergangen. Wenn das ersuchte Gericht beispielsweise feststellen muss, ob das Ursprungsgericht zuständig war, ist das ersuchte Gericht, sofern das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit auf eine ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung gestützt hat, an die tatsächlichen Feststellungen des Ursprungsgerichts über die Gültigkeit und den Umfang der Vereinbarung gebunden.
Unterscheidung zwischen Anerkennung und Vollstreckung
Nach Artikel 8 Absatz 3 wird eine Entscheidung nur anerkannt, wenn sie im Ursprungsstaat wirksam ist, und sie wird nur vollstreckt, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar ist. Durch die Anerkennung verleiht das ersuchte Gericht der ursprünglichen Entscheidung und ihren Wirkungen Geltung. Bei der Vollstreckung hingegen wendet das ersuchte Gericht (oder die zuständige Behörde des ersuchten Staates) seine Verfahren an, um sicherzustellen, dass die beklagte Person der anerkannten Entscheidung Folge leistet.
Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung
Wenn die Entscheidung Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung im Ursprungsstaat ist oder wenn die Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsbehelfs noch nicht verstrichen ist, so kann das ersuchte Gericht (ohne dazu verpflichtet zu sein) die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung aufschieben oder versagen (Art. 8 Abs. 4). Eine Versagung steht einem erneuten Antrag zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Lage im Ursprungsstaat geklärt ist, jedoch nicht entgegen.
36 Für weitere Details siehe den Bericht Hartley/Dogauchi, Rz. 164 ff.