Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 31 Seiten
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Situation bestimmt sich die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit des nicht vereinbarten Gerichts dann anhand des nationalen Rechts des vereinbarten Gerichts oder eines anderen internationalen Instruments.
Die erste Ausnahme liegt vor, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Recht des Staates des vereinbarten Gerichts ungültig ist (Bst. a). Gemäss dem Übereinkommen prüft das nicht vereinbarte Gericht, vor dem eine Partei den Rechtsstreit trotz einer gegenteiligen Vereinbarung und unter Berufung auf deren materielle Ungültigkeit anhängig macht, die Gültigkeit dieser Vereinbarung unter Anwendung des Rechts des Staates des vereinbarten Gerichts.
Die zweite Ausnahme bezieht sich ebenfalls auf die Ungültigkeit der Vereinbarung: Es geht um die Fälle, in denen einer Partei nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts die Fähigkeit fehlte, die Vereinbarung zu schliessen (Bst. b). Wenn in einer solchen Situation ein anderes als das vereinbarte Gericht angerufen wird, kann dieses die Frage der Unfähigkeit sowohl nach seinem eigenen Recht als auch nach dem Recht des vereinbarten Gerichts prüfen.34
Die dritte Ausnahme betrifft die Fälle, in denen die Anwendung der Vereinbarung zu einer offensichtlichen Ungerechtigkeit führen oder der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich widersprechen würde (Bst. c).35
Die vierte Ausnahme kommt zum Tragen, wenn es aus aussergewöhnlichen Gründen, die sich dem Einfluss der Parteien entziehen, nicht zumutbar wäre, die Vereinbarung umzusetzen (Bst. d). Dabei geht es um Situationen, in denen es nicht möglich ist, ein Verfahren vor dem vereinbarten Gericht einzuleiten, z. B. aufgrund einer Naturkatastrophe oder eines Krieges.
Die fünfte und letzte Ausnahme befasst sich mit Fällen, in denen das vereinbarte Gericht entschieden hat, kein Verfahren in der Sache durchzuführen. Damit soll verhindert werden, dass es zu einer Rechtsschutzverweigerung kommt: Wenn das vereinbarte Gericht kein Verfahren in der Sache durchführen will, erlaubt Artikel 6 Buchstabe e einem anderen Gericht, eines durchzuführen.
Art. 7 Einstweilige Sicherungsmassnahmen
Einstweilige Sicherungsmassnahmen sind durch das Übereinkommen nicht geregelt. Die Gewährung, Versagung oder Beendigung solcher Massnahmen ist nach dem Übereinkommen weder vorgeschrieben noch ausgeschlossen. Somit wirkt sich die Vereinbarung des Gerichtsstands nur auf die Klage in der Sache aus. Es obliegt dem angerufenen Gericht (bei dem es sich um das vereinbarte Gericht oder ein anderes Gericht handeln kann), nach seinem eigenen Recht zu entscheiden, ob es für die Anordnung einstweiliger Sicherungsmassnahmen zuständig ist oder nicht. Es sei daran erinnert, dass einstweilige Sicherungsmassnahmen keine Entscheidungen im Sinne des Übereinkommens sind (Art. 4) und daher nicht von dessen Anerkennungsregelung profitieren können.
34 Für weitere Details zu dieser Frage siehe den Bericht Hartley/Dogauchi, Rz. 149 f.
35 Zur Vertiefung siehe Bucher, SZIER 1/2006, S. 44.