Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 31 Seiten
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erst anlässlich der Anerkennung erfolgt. Die Anerkennungsvoraussetzungen des IPRG gelten zudem für alle Rechtsgebiete, während jene des Übereinkommens auf Gerichtsstandsvereinbarungen beschränkt sind; eine Anpassung der nationalen Voraussetzungen an das Übereinkommen würde deshalb innerhalb des IPRG zu unterschiedlichen Anerkennungsvoraussetzungen je nach Rechtsgebiet und Sachverhalt führen, was mehr Nachteile als Vorteile bringt.
Der Beitritt zum Übereinkommen macht somit keine Anpassungen der vorbestehenden Rechtsgrundlagen erforderlich.
1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202018 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202019 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt. Der Auftrag für die Ausarbeitung der Vorlage wurde dem Bundesrat mit der Motion 21.3455 vom 12. April 2021 erteilt.
1.5 Abschreibung parlamentarischer Vorstösse
Mit dem vorliegenden Gesetzgebungsprojekt wird die Motion 21.3455 «Schweiz als internationalen Gerichtsstandort weiter stärken» erfüllt.
2 Überblick über den Inhalt des Übereinkommens
Das Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen bezweckt, den internationalen Handel und internationale Investitionen durch eine verstärkte gerichtliche Zusammenarbeit zu fördern (Präambel). Dafür legt es einheitliche Vorschriften zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte in Zivil- und Handelssachen fest, wenn die Parteien eines Rechtsstreits das zuständige Gericht benannt haben (Art. 5–7). Um die nötige Rechtssicherheit zu schaffen, regelt es ausserdem die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, die von einem in einer solchen Vereinbarung benannten Gericht eines Vertragsstaats gefällt wurden (Art. 8–15). Diese beiden Gruppen von Bestimmungen bilden den Kern des Übereinkommens.
Die übrigen Bestimmungen des Übereinkommens betreffen insbesondere seinen Anwendungsbereich (z. B. die Definition eines internationalen Sachverhalts im Sinne des Übereinkommens, vom Anwendungsbereich ausgeschlossene Rechtsgebiete, oder die Definition der ausschliesslichen Gerichtsstandsvereinbarung und der Entscheidung). Darüber hinaus enthalten sie technische Regeln (u. a. zu Erklärungen, die Staaten abgeben können, zum Verhältnis zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten,
18 BBl 2020 1777
19 BBl 2020 8385