Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 31 Seiten
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alleinige Zuständigkeit des Bundesrats, was beim vorliegenden Übereinkommen nicht der Fall ist (siehe auch Art. 24 Abs. 2 ParlG52 und Art. 7a Abs. 1 RVOG53).
6.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Das Übereinkommen ist mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem Lugano-Übereinkommen, vereinbar. Das Verhältnis des Übereinkommens zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ist im Übereinkommen selbst in Artikel 26 geregelt und wirft keine Probleme auf (vgl. Ziff. 1.3).
6.3 Erlassform
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1 und 2 BV unterliegt ein völkerrechtlicher Vertrag dem Referendum, wenn er unbefristet und unkündbar ist (Ziff. 1) oder wenn er den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsieht (Ziff. 2). Da das vorliegende Übereinkommen durch eine schriftliche Notifikation an den Depositar gekündigt werden kann und den Beitritt zu keiner internationalen Organisation vorsieht, ist diese Bestimmung nicht anwendbar.
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 untersteht ein völkerrechtlicher Vertrag dem fakultativen Referendum, wenn er wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes (ParlG) sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen. Das vorliegende Übereinkommen regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Zivil- und Handelssachen, wenn die Parteien einer Rechtsstreitigkeit das zuständige Gericht benannt haben, sowie die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, die von einem in einer solchen Vereinbarung benannten Gericht eines Vertragsstaats gefällt wurden. Es enthält folglich wichtige rechtsetzende Bestimmungen.
Daher ist der Bundesbeschluss über die Genehmigung dem fakultativen Referendum zu unterstellen.
52SR 171.10