Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 31 Seiten

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sondern nach Möglichkeit auch ausländische Literatur und Rechtsprechung berücksichtigen.

Art. 24 Prüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens

Der Generalsekretär der Haager Konferenz trifft in regelmässigen Abständen Vorkehrungen für die Prüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens, einschliesslich aller Erklärungen (Bst. a), und für die Prüfung, ob Änderungen des Übereinkommens wünschenswert sind (Bst. b). So werden in regelmässigen Abständen Spezialkommissionen organisiert, in denen die Mitgliedstaaten die praktische Durchführung diskutieren und Erfahrungen austauschen können.

Art. 25 Nicht einheitliche Rechtssysteme

Diese Bestimmung regelt die Probleme, die sich daraus ergeben, dass einige Staaten aus mehreren Gebietseinheiten bestehen, die jeweils ein eigenes Rechtssystem haben. Dazu gehören Staaten wie das Vereinigte Königreich. Die Schweiz ist davon nicht betroffen. Artikel 25 stellt die Regel auf, dass das Übereinkommen je nach Fall und Zweckmässigkeit so auszulegen ist, dass es entweder auf die Gebietseinheit oder auf den Staat insgesamt Anwendung findet.45

Art. 26 Verhältnis zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten

Artikel 26 regelt das Verhältnis des Übereinkommens zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten, die für die Vertragsstaaten in Kraft sind. Im Fall der Schweiz betrifft dies insbesondere das Lugano-Übereinkommen.46

Nach Absatz 1 soll versucht werden, Unvereinbarkeiten mit anderen Verträgen, die für die Vertragsstaaten gelten, durch Auslegung zu beseitigen. Wenn dies möglich ist, ohne die Auslegung zu überdehnen, muss das Übereinkommen so ausgelegt werden, dass es mit den anderen für die Vertragsstaaten geltenden Verträgen vereinbar ist.

In den weiteren Absätzen von Artikel 26 wird eine Reihe von Situationen aufgezählt, in denen das Übereinkommen anderen in den Vertragsstaaten geltenden Rechtsinstrumenten den Vorrang lässt. So lässt Absatz 2 Raum für einen Vertrag, der vor oder nach dem Übereinkommen geschlossen wurde, wenn alle Parteien ihren Aufenthalt in Ländern haben, die durch den Vertrag gebunden sind. In den Beziehungen zu anderen Ländern, die durch das Lugano-Übereinkommen gebunden sind, wird die Schweiz daher in vielen Fällen grundsätzlich weiterhin das Lugano-Übereinkommen einschliesslich möglicher künftiger Änderungen anwenden. Ähnliches gilt innerhalb der EU (Abs. 6).

Der andere Vertrag hat auch dann Vorrang, wenn ein Vertragsstaat durch die Anwendung des Übereinkommens gegen seine Verpflichtungen gegenüber einem Nichtvertragsstaat verstossen würde, mit dem er durch diesen anderen Vertrag gebunden ist

45 Für detaillierte Erläuterungen dieser Bestimmung siehe den Bericht Hartley/Dogauchi, Rz. 258 ff.

46 Für detaillierte Erläuterungen zu Artikel 26 siehe Bucher, SZIER 1/2006, S. 54 ff.