Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Gerichtsstandsvereinbarung muss für beide Parteien ausschliesslich sein.30 Vereinbarungen, deren Ausschliesslichkeit auf eine Partei beschränkt ist, während die andere Partei die Wahl hat, die Gerichte in zwei verschiedenen Staaten anzurufen (sogenannte asymmetrische Vereinbarungen), z. B. an ihrem Sitz und am Erfüllungsort des Vertrags, der sich in einem anderen Staat als der Sitz befindet, gelten somit nicht als ausschliesslich im Sinne des Übereinkommens.

Gerichte eines Vertragsstaats

Die Gerichtsstandsvereinbarung muss ein oder mehrere Gerichte in einem Vertragsstaat benennen. Die Bestimmungen des Übereinkommens gelten daher nicht für Vereinbarungen, in denen die Gerichte eines Nichtvertragsstaats benannt werden.

Gegenstand der Vereinbarung

Die Vereinbarung der Parteien muss zum Zweck der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten getroffen werden, die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstanden sind oder entspringen werden. Es besteht keine Beschränkung auf Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis, und die ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung könnte insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung erfassen, die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringen.

Art. 4 Sonstige Begriffsbestimmungen

«Entscheidung»

Damit die Entscheidungen leichter zirkulieren können, wird der Begriff der Entscheidung im Übereinkommen weit gefasst und bezeichnet «jede gerichtliche Entscheidung in der Sache, unabhängig von ihrer Bezeichnung, wie ein Urteil oder einen Beschluss». Artikel 4 Absatz 1 schliesst ausdrücklich den Kostenfestsetzungsbeschluss ein, selbst wenn er z. B. von der Gerichtskanzlei stammt, sofern er sich auf eine Entscheidung in der Sache bezieht, die nach dem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt werden kann. Einstweilige Sicherungsmassnahmen sind hingegen ebenso ausgeschlossen wie verfahrensrechtliche Anordnungen, die keine Entscheidungen in der Sache sind.

Wie in den Haager Übereinkommen üblich ist der Begriff «Gericht» im materiellen Sinn zu verstehen. Das bedeutet, dass mit dem Begriff «Gericht» jede Behörde gemeint ist, die in einem Vertragsstaat für Streitigkeiten im Anwendungsbereich des Übereinkommens zuständig ist.

«Aufenthalt»

Ein weiterer für das Übereinkommen wichtiger Begriff ist der Aufenthalt. Er wird insbesondere zur Bestimmung des internationalen Charakters eines Sachverhalts verwendet.

30 Siehe Procès-verbal No 3, S. 577 f. der Actes et documents de la Vingtième session diplomatique de la Conférence de La Haye de droit international privé, abrufbar unter www.hcch.net > Home > Publications et études > Publications > Actes et documents des Sessions diplomatiques > Actes et documents de la Vingtième session (2005) - Élection de for.