Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 31 Seiten

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Konsumentinnen und Konsumenten sind somit auch ohne Erklärung der Schweiz geschützt, und die anderen Parteien profitieren alle von der erhöhten Rechtssicherheit.

Angesichts der Rechtsgebiete, die das Übereinkommen aus Schutzgründen von seinem Anwendungsbereich ausnimmt, insbesondere Konsumentenverträge (Art. 2 Abs. 1), hat die Schweiz zudem kein grosses Interesse im Sinne von Artikel 21, zu erklären, andere besondere Rechtsgebiete vom Übereinkommen auszuschliessen.50

Darüber hinaus ist das Übereinkommen nach Artikel 21 Absatz 2 im Falle einer Erklärung nach Absatz 1 in den anderen Vertragsstaaten nicht anzuwenden, sofern in einer ausschliesslichen Gerichtsstandsvereinbarung die Gerichte des Staates benannt sind, der die Erklärung abgegeben hat. Die anderen Vertragsstaaten sind daher nicht verpflichtet, das Übereinkommen in Bezug auf Versicherungsverträge anzuwenden, wenn sich das vereinbarte Gericht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet.

Es ist folglich nicht angezeigt, eine Erklärung nach Artikel 21 abzugeben.

Gegenseitige Erklärungen über nicht ausschliessliche

Gerichtsstandsvereinbarungen (Art. 22)

Nicht ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarungen sind relativ häufig, insbesondere im internationalen Bankensektor. Für die Schweiz könnte es von Interesse sein, die Anwendung des Übereinkommens auf diese nicht ausschliesslichen Vereinbarungen auszudehnen, die im Übrigen auch von den anderen in der Schweiz geltenden Vorschriften (insbesondere dem Lugano-Übereinkommen und dem IPRG) erfasst werden.

Bis jetzt hat jedoch kein Vertragsstaat eine Erklärung nach Artikel 22 abgegeben. Da der Artikel vorsieht, dass sowohl der Ursprungsstaat als auch der ersuchte Staat eine solche Erklärung abgegeben haben müssen, würde eine Erklärung der Schweiz derzeit faktisch nichts bewirken. Sie würde dies wahrscheinlich auch in Zukunft nicht, da nicht ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarungen seit 2019 ausdrücklich unter das Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen fallen.51 Es ist wahrscheinlich, dass Staaten und Organisationen, die beabsichtigen, diesem Übereinkommen beizutreten, keine Erklärung nach Artikel 22 abgeben wollen, um Überschneidungen zwischen den beiden Instrumenten zu vermeiden.

Es ist folglich nicht angezeigt, eine Erklärung nach Artikel 22 abzugeben.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Der Beitritt zu diesem Übereinkommen hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen und keinen Einfluss auf den Personalbestand des Bundes.

50 Siehe Bucher, SZIER 1/2006, S. 45.

51 Siehe Fussnote 14.