Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 31 Seiten
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zum Beitritt zum Übereinkommen und zur Kündigung, zum Inkrafttreten und zum Depositar).20
Das Übereinkommen berührt das Verfahrensrecht der Vertragsstaaten nur insoweit, als dies in einer seiner Bestimmungen vorgesehen ist.
3 Erläuterungen zu den Bestimmungen des Übereinkommens21
Art. 1 Anwendungsbereich
Das Übereinkommen ist grundsätzlich nur bei internationalen Sachverhalten auf ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die in Zivil- oder Handelssachen geschlossen werden, bzw. auf die gestützt darauf ergangenen Urteile.
Definition des «internationalen Sachverhalts» zur Bestimmung der Zuständig-
keit
Zur Bestimmung der Zuständigkeit ist das Übereinkommen anzuwenden, wenn mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Die Parteien haben ihren Aufenthalt nicht im selben Vertragsstaat, oder ein anderes für den Rechtsstreit massgebliches Element als der Ort des vereinbarten Gerichts weist eine Verbindung zu einem anderen Staat auf. Zur Bestimmung des Aufenthalts von natürlichen und juristischen Personen siehe die Erläuterungen zu Artikel 4.
Die Internationalität im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 und damit der Anwendungsbereich des Übereinkommens hat zum Schutz der schwachen Parteien Grenzen: So wird ein rein innerstaatlicher Sachverhalt nicht allein deshalb international, nur weil die Parteien ein ausländisches Gericht vereinbart haben. Solche Beziehungen unterliegen weiterhin den anderen Regeln, die im betreffenden Staat gelten.
Definition des «internationalen Sachverhalts» für die Anerkennung und Voll-
streckung
Für die Anerkennung und Vollstreckung gilt gemäss Absatz 3 eine andere Definition des Begriffs «internationaler Sachverhalt». In diesem Zusammenhang ist ein Sachverhalt international, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer in einem Vertragsstaat gefällten ausländischen Entscheidung geltend gemacht wird.
Folglich wird ein rein innerstaatlicher Sachverhalt, der zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung nicht international im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 war, im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 dann international, wenn diese Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat anerkannt oder vollstreckt werden soll.
20 Eine Übersicht des Übereinkommens, herausgegeben vom Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, ist abrufbar unter www.hcch.net > Instruments > Conventions > 37 > Aperçu de la Convention (nicht auf Deutsch verfügbar).
21 Die Ausführungen in diesem Kapitel stützen sich hauptsächlich auf den Bericht Hartley/Dogauchi (siehe Fussnote 13), Rz. 40 ff.