Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 31 Seiten

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Das Übereinkommen sollte ursprünglich alle für das Zivil- und Handelsrecht relevanten Zuständigkeiten abdecken. Im Laufe der Verhandlungen wurde es auf die für den internationalen Handel sehr wichtigen Gerichtsstandsvereinbarungen reduziert.11 Damit sollte im Bereich der staatlichen Gerichtsbarkeit das erreicht werden, was das Übereinkommen von New York vom 10. Juni 195812 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit leistet.13

Hervorzuheben ist auch, dass der Anwendungsbereich des Übereinkommens im Laufe der Verhandlungen eingeschränkt wurde, um den Schutz sozial schwacher Parteien sicherzustellen. So wurden die von Konsumenten und Arbeitnehmenden geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarungen vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen, da bei diesen sonst das Risiko besteht, dass Arbeitgebende und professionelle Anbieter ihre stärkere Verhandlungsposition zum Nachteil der schwächeren Vertragspartner ausnützen.

Dank der aktiven Teilnahme der Schweizer Delegation an den Verhandlungen konnte sichergestellt werden, dass das Gerichtsstandsübereinkommen von 2005 mit dem für die Schweiz wichtigen Lugano-Übereinkommen kompatibel ist (siehe auch Ziff. 1.3), und dass das Verhandlungsresultat mit der Schweizer Rechtsordnung vereinbar ist.

Zum Verhandlungsergebnis ist abschliessend zu sagen, dass das 1992 begonnene Projekt der weltweiten Urteilsanerkennung und Vereinheitlichung der Gerichtsstände noch immer nicht abgeschlossen ist. Mit dem Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- oder Handelssachen14 konnte zwar ein weiterer Meilenstein im Bereich der Urteilsanerkennung erreicht werden. Über die Frage, welche Gerichte zuständig sein sollen, um Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, und wie mit parallelen Prozessen zwischen denselben Parteien in verschiedenen Staaten umgegangen werden soll, wird aber noch immer weiter diskutiert.15 Nachdem die Bundesverwaltung bereits 2014 erste Abklärungen zum Haager Gerichtsstandsübereinkommen vornahm, diese dann aber vor dem Hintergrund des damals sich abzeichnenden «baldigen» Abschlusses der Arbeiten bei der Haager Konferenz sistierte, scheint es nun an der Zeit, dem Haager Gerichtsstandsübereinkommen auch unabhängig von den weiteren Verhandlungen bei der Haager Konferenz beizutreten.

11Für weitere Einzelheiten über den Verlauf der Verhandlungen siehe Andreas Bucher,

SZIER 1/2006, S. 29 ff.

12 SR 0.277.12

13 Siehe das Vorwort zum Erläuternden Bericht von Trevor Hartley und Masato Dogauchi zum Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (nachfolgend «Bericht Hartley/Dogauchi»), abrufbar auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter www.hcch.net > Andere Sprachen > Deutsch > Instrumente > Übereinkommen > 37. Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen > Explanatory Report > German.

14 www.hcch.net > Andere Sprachen > Deutsch > Instrumente > Übereinkommen > 41. Convention of 2 July 2019 on the Recognition and Enforcement of Foreign Judgments in Civil or Commercial Matters > Translations > German.

15 www.hcch.net > Projets > Projets législatifs > Projet concernant la compétence (nicht auf Deutsch verfügbar).