Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 31 Seiten

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Art. 15 Teilbarkeit

Nach Artikel 15 kann sich das ersuchte Gericht darauf beschränken, nur einen Teil einer Entscheidung anzuerkennen oder zu vollstrecken, wenn dies beantragt wird oder wenn nur ein Teil der Entscheidung nach dem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt werden kann. Etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Teilbarkeit der Entscheidung werden nach dem Recht des ersuchten Staates geklärt.

Art. 16 Übergangsbestimmungen

Das Übereinkommen ist auf Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die geschlossen worden sind, nachdem das Übereinkommen für den Staat des vereinbarten Gerichts in Kraft getreten ist (Abs. 1).

In Absatz 2 enthält das Übereinkommen eine zusätzliche Übergangsregel für Verfahren, die in einem anderen Staat als dem des vereinbarten Gerichts stattfinden: In diesen Fällen muss für die Anwendung des Übereinkommens nicht nur die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt sein. Das Verfahren muss auch eingeleitet worden sein, nachdem das Übereinkommen für den Staat des angerufenen Gerichts in Kraft getreten ist. Dabei wird es sich vor allem um Fälle handeln, in denen die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung beantragt wird.

Art. 17 Versicherungs- und Rückversicherungsverträge

Verfahren im Zusammenhang mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen sind nicht allein deshalb vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen, weil der Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag eine Angelegenheit betrifft, auf die das Übereinkommen nicht anzuwenden ist (Abs. 1).

Gemäss Absatz 2 dürfen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Leistungspflicht aus einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag nicht mit der Begründung beschränkt oder versagt werden, dass der Versicherungsvertrag ein vom Übereinkommen ausgeschlossenes Risiko betrifft (Bst. a) oder dass eine Entscheidung Schadenersatz zuspricht, der unter Artikel 11 fällt (Bst. b).

Art. 18 Keine Beglaubigung

Alle nach dem Übereinkommen übermittelten oder ausgestellten Schriftstücke sind gestützt auf das Übereinkommen vom 5. Oktober 196144 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung von jeder Beglaubigung oder entsprechenden Förmlichkeit einschliesslich einer Apostille befreit.

Art. 19 Die Zuständigkeit beschränkende Erklärungen

Häufig benennen Parteien aus zwei verschiedenen Staaten ein Gericht in einem Staat, den sie für neutral halten, ohne dass dieser Staat sonst in irgendeiner Weise mit dem Rechtsstreit in Verbindung steht. Artikel 19 richtet sich insbesondere an Staaten, die diese Praxis nicht befürworten. Gemäss dieser Bestimmung kann ein Staat erklären,

44 SR 0.172.030.4